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Bundesgerichtshof: Landkreise dürfen ihre Krankenhäuser finanziell unterstützen


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klage des Bundesverbandes Deutscher Privatkliniken (BDPK) gegen den Landkreis Calw in Teilen abgewiesen (Az.: I ZR 263/14). Der BDPK hatte den Kreis verklagt, weil dieser seinen Krankenhäusern in Calw und Nagold Verluste ausgeglichen und eine Ausfallbürgschaft für Investitionen übernommen hatte. Der BDPK hatte argumentiert, der Ausgleich von Defiziten mit Steuergeldern sei ein Wettbewerbsnachteil für die privaten Krankenhäuser. Zuvor hatten das Landgericht Tübingen und das Oberlandesgericht Stuttgart die Klage abgewiesen.
Die Leistungen des Landkreises Calw „dienen der Aufrechterhaltung des Betriebs der defizitär arbeitenden Krankenhäuser Calw und Nagold“, heißt es in einer Pressemitteilung des BGH. „Bei den medizinischen Versorgungsleistungen der Kreiskrankenhäuser handelt es sich um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse.“ Aus der Aufnahme der Krankenhäuser Calw und Nagold in den Krankenhausplan ergebe sich, dass ihr Betrieb zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung notwendig sei. Der Landkreis habe den Betrieb der Kreiskrankenhäuser sicherzustellen.
Daraus folgt, dass die gängige Bezuschussung finanziell angeschlagener Kliniken durch Städte und Kreise grundsätzlich nicht zu beanstanden ist – Voraussetzung ist aber, dass zuvor allgemein festgelegt wurde, für welche Leistungen Zuschüsse erteilt werden. Wenn das transparent genug erfolgt ist, müssen die Zuschüsse nicht bei der EU angemeldet werden. Formell richtete sich die Klage des BDPK dagegen, dass der Landkreis die Zuwendungen an seine Krankenhäuser nicht bei der Europäischen Kommission angemeldet hatte.
Für einen Teil der Vorwürfe hat der BGH die Revision des BDPK zurückgewiesen, für einen anderen Teil hat er den Fall an das Oberlandesgericht Stuttgart zu einer neuen Verhandlung zurückverwiesen. fos