BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Empfehlung des Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 zur Finanzierung der Leistungen im Zusammen hang mit der Einführung von Leistungen zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik und Versorgung gemäß § 118a SGB V in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) Beschluss des Bewertungsmaßstab (EBM)


mit Wirkung zum 1. Juli 2016
Der Bewertungsausschuss gibt im Zusammenhang mit der Einführung der Leistungen des Abschnitts 30.13 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 1. Juli 2016 folgende Empfehlung gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. § 87a Abs. 5 Satz 7 i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V ab:
1. Mit Wirkung zum 1. Juli 2016 werden die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 30.13 in den EBM aufgenommen.
2. Die Aufnahme der Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 30.13 führt nicht zu Einsparungen bei anderen Leistungen (Substitution).
3. Der Bewertungsausschuss stellt fest, dass der zu erwartende finanzielle Mehrbedarf der Leistungen des Abschnitts 30.13 nicht durch Einsparungen in anderen geeigneten Bereichen im EBM finanziert werden kann.
4. Die Finanzierung des Mehrbedarfs der Gebührenordnungspositionen 30980, 30981, 30984, 30985, 30986 und 30988 erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen.
5. Die Überführung der Leistungen des Abschnitts 30.13 in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung erfolgt gemäß Nr. 5 des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 323. Sitzung am 25. März 2014 zu einem Verfahren zur Aufnahme von neuen Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM).