PRIVATABRECHNUNG
GOÄ-Ratgeber: Abrechnung elektrotherapeutischer Leistungen (I)


Bei Abrechnung von elektrotherapeutischen Leistungen des Kapitels E. „Physikalisch-medizinische Leistungen“ der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) treten häufig Fragen auf. So ist zum Beispiel immer wieder streitig, welcher Gebührenordnungsnummer die erbrachte Leistung im Einzelfall zutreffend zuzuordnen ist und ob gegebenenfalls Einschränkungen, z. B. bei der Leistungserbringung im wahlärztlichen Bereich, bestehen. Hierzu nachstehende Anmerkungen:
Bei der Anwendung hochfrequenter Ströme wird elektromagnetische Energie angewendet, die im Gewebe in Wärme übergeht. Zum Einsatz gelangen Kurzwellen- (Kondensatorfeld, Spulenfeld), Dezimeter- (selten) und Mikrowellenanwendungen. Die „Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung …“ als Hochfrequenztherapie wird mit der Nr. 548 GOÄ bzw. der Nr. 549 GOÄ „Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung … bei Behandlung verschiedener Körperregionen in einer Sitzung“ berechnet. Die Leistungslegende der Nr. 549 GOÄ lässt dabei den Schluss zu, dass die Nr. 548 GOÄ die Behandlung einer Körperregion abbildet, während Nr. 549 GOÄ dann in Ansatz zu bringen ist, wenn mehr als eine Körperregion in einer Sitzung behandelt worden sind.
Mit der Nr. 552 GOÄ wird hingegen die „Iontophorese“ in Ansatz gebracht. Hierbei handelt es sich um ein definiertes Verfahren zur Einschleusung von Arzneistoffen durch die Haut unter Anwendung eines schwachen elektrischen Gleichstromes. Eine Indikation für dieses Verfahren kann zum Beispiel die Hyperhidrosis palmaris/plantaris sein.
Zu den elektrotherapeutischen Verfahren gehört auch das „Hydroelektrische Vollbad (Kataphoretisches Bad, Stanger Bad)“, nach Nr. 554 GOÄ. Das Stanger-Bad ist ein hydroelektrisches Vollbad, das seine Wirkung (zum Beispiel Beeinflussung motorischer, sensorischer und vasomotorischer Nervenfasern) im Wesentlichen durch galvanische Durchströmung des Körpers in unterschiedlicher Stromrichtung, aber auch durch Resorption bestimmter Zusätze und anderes mehr, entfaltet.
Bei Inrechnungstellung von Leistungen des Kapitels E. „Physikalisch-medizinische Leistungen“ als wahlärztliche Leistungen sind allerdings die Vorschriften in § 4 GOÄ unbedingt in den Blick zu nehmen. In Abs. 2 Satz 4 heißt es zu diesen Leistungen:
„Nicht persönlich durch den Wahlarzt oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter erbrachte Leistungen nach Abschnitt E des Gebührenverzeichnisses gelten nur dann als eigene wahlärztliche Leistungen, wenn der Wahlarzt oder dessen ständiger ärztlicher Vertreter durch die Zusatzbezeichnung „Physikalische Therapie“ oder durch die Gebietsbezeichnung „Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin“ qualifiziert ist und die Leistungen nach fachlicher Weisung unter deren Aufsicht erbracht werden“. Dr. med. Tina Wiesener