VARIA: Wirtschaft - Recht und Steuer
Erstellen eines Arztberichtes: Berufsgericht erteilt Verweis


Im vorliegenden Fall bat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege den beschuldigten Arzt um einen Arztbericht über eine Versicherte. Der Arzt reagierte nicht. Trotz mehrfacher Aufforderungen der Landesärztekammer, an die sich die Berufsgenossenschaft beschwerdeführend gewandt hatte, nahm der beschuldigte Arzt zu dem Vorwurf nicht Stellung. Auch der Bericht wurde nicht erstattet. Das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster hat dem betreffenden Arzt daraufhin einen Verweis erteilt. Nach § 16 Abs. 2 Berufsordnung sind Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung eine Verpflichtung besteht oder deren Ausstellung übernommen wurde, innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. Diese Vorschrift bezweckt ein geordnetes Verfahren insbesondere bei der Festellung von Renten- und Versicherungsansprüchen, ferner bei Unfällen mit haftpflichtversicherungsrechtlichen Folgen. Weiterhin stellt es einen Verstoß gegen das Gebot der Kollegialität nach § 19 Abs. 1 Berufsordnung dar, wenn ein Kammermitglied Schreiben der ehrenamtlich tätigen Organe der Ärztekammer trotz entsprechender Hinweise auf die Rechtsfolgen unbeantwortet läßt. (Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster, Beschluß vom 29. April 1998, Az.: 14 K 1211/97.T) Be
Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.