RECHTSREPORT
Vertragsärztliche Versorgung: Keine Zulassung von Herzchirurgen


Herzchirurgen haben keinen Anspruch auf eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, weil ambulant durchführbare Leistungen im Gesamtspektrum des Fachgebiets nur von untergeordneter Bedeutung sind. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich bereits mit Urteil vom 2. September 2009 (B 6 KA 35/08 R) mit dem Rechtsstreit befasst und diesen an das LSG zurückverwiesen. Die entscheidende Frage der Zulassungsfähigkeit von Herzchirurgen zur vertragsärztlichen Versorgung sei von den Zulassungsgremien und im Streitfall von den Gerichten unter Auswertung des Weiterbildungsrechts und des Leistungsangebots der vertragsärztlichen Versorgung aufzuklären, so das BSG. Die Abgrenzung sei danach zu treffen, ob die Leistungen des Fachgebiets, in dem der betreffende Arzt seine Weiterbildung abgeschlossen habe, überhaupt Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung seien. Sollte sich – wie möglicherweise bei der Herz- und Viszeralchirurgie – ergeben, dass einzelne ärztliche Leistungen des Fachgebiets Bestandteil der vertragsärztlichen Tätigkeit seien, während andere Verfahren aus dem Fachgebiet nur im Krankenhaus durchgeführt werden könnten, bestimmten die jeweiligen Anteile über die Zulassungsfähigkeit.
Nach den Ausführungen des vom LSG eingeholten Sachverständigengutachtens sind die Kerngebiete der Herzchirurgie operative Eingriffe unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine, der extrakorporalen Zirkulation sowie Eingriffe in die Koronararterien, bei denen in ausgewählten Fällen auf die Herz-Lungen-Maschine verzichtet werden kann, die aber nicht ambulant zu erbringen sind, sondern im Rahmen einer stationären Behandlung vorgenommen werden. Dem gegenüber stellten mögliche ambulante Leistungen wie der Einsatz von Herzschrittmachern oder Defibrillatoren nur einen geringen beziehungsweise untergeordneten Anteil am herzchirurgischen Leistungsspektrum dar. Diese Bewertung findet nach Auffassung des Gerichts eine Bestätigung im Weiterbildungsrecht. Dieses schreibt für den Einsatz von Schrittmachern und Defibrillatoren eine Richtzahl von 25 vor, für Operationen mit Hilfe extrakorporaler Zirkulation dagegen 185. Zudem erfordere das Patientenwohl auch bei Schrittmacher- und Defibrillatoreneingriffen wesentlich häufiger eine stationäre Behandlung.
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
20. Januar 2016, Az.: L 11 KA 74/09 ZVW
RAin Barbara Berner