RECHTSREPORT
Sorgfaltspflichten des Hausarztes


Empfiehlt ein Hausarzt einem Patienten wegen eines erhöhten PSA-Wertes lediglich mündlich eine Untersuchung beim Urologen, liegt kein Behandlungsfehler vor. Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verwiesen und dem Kläger aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahegelegt. Im vorliegenden Fall hatte der Hausarzt bei einem Patienten einen erhöhten PSA-Wert festgestellt. Bei einer ersten fachärztlichen Untersuchung ergaben sich zunächst keine Anhaltspunkte für eine maligne Erkrankung. Nach einer erneuten hausärztlichen Kontrolluntersuchung und anschließenden fachärztlichen Untersuchung diagnostizierte ein Urologe jedoch nach einer Biopsie ein Prostatakarzinom. Nach Auffassung des Patienten beging der Hausarzt einen groben Behandlungsfehler, weil er ihn nach der Feststellung des erhöhten PSA-Wertes nach seinem Verständnis nicht an einen Urologen überwiesen, sondern ihn vielmehr beruhigt und den Befund als nicht besorgniserregend eingestuft habe.
Eine Klage des Patienten gegen seinen Hausarzt hat jedoch dem OLG zufolge keine Aussicht auf Erfolg. Dem Hausarzt könne weder ein Befunderhebungsfehler noch eine ungenügende Beratung vorgeworfen werden. Er sei vielmehr aus fachmedizinischer Sicht seiner Pflicht nachgekommen, die Erhebung von Kontrollbefunden zu veranlassen, indem er eine Weiterbehandlung durch einen Urologen in die Wege geleitet habe. Dass er den Patienten mündlich an den Facharzt verwiesen habe, sei ausreichend. Zwar könne sich aus dem Bundesmantelvertrag ergeben, dass grundsätzlich eine formelle Überweisung durch Ausstellung eines Überweisungsscheins geboten sei. Allerdings hätten die Bundesmantelverträge die Aufgabe, bundeseinheitliche Vorgaben für die vertragsärztliche Versorgung zu schaffen. Für die haftungsrechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles sei das jedoch unerheblich. Allein entscheidend sei, dass der Hausarzt seinen Patienten an einen Urologen verwiesen habe. Der Hausarzt habe zudem mit der dokumentierten, von ihm bestätigten Erläuterung des PSA-Befundes sowie der mündlich ausgesprochenen Verweisung an einen Urologen seine Informationspflichten erfüllt. Er sei nicht gehalten gewesen, konkrete Risikobeurteilungen des PSA-Wertes vorzunehmen. Die geschuldete Therapieinformation beinhalte keine eindringliche Risikodarstellung.
OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Juni 2015, Az.: 5 U 66/15 RAin Barbara Berner