ArchivDeutsches Ärzteblatt33-34/2016Berufsausübungsgemeinschaft: Mitnahme des Vertragsarztsitzes

RECHTSREPORT

Berufsausübungsgemeinschaft: Mitnahme des Vertragsarztsitzes

Berner, Barbara

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Ein Arzt, der 4,5 Jahre in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft tätig war und diese entscheidend mitgeprägt hat, ist bei seinem Ausscheiden nicht verpflichtet, den Vertragsarztsitz in der Praxis zu belassen. Das hat das Landgericht (LG) Weiden entschieden. Im vorliegenden Fall enthalte der zwischen dem Arzt und seiner Praxispartnerin streitige Gesellschaftsvertrag eine Lücke. Denn er regele nicht ausdrücklich, was beim Ausscheiden eines Gesellschafters mit dessen Vertragsarztsitz geschehen solle. Die klagende Ärztin vertrat als Gesellschafterin der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft die Ansicht, dass der ausscheidende Arzt verpflichtet sei, gegenüber den Zulassungsgremien den Verzicht auf seinen Vertragsarztsitz zu erklären. Dieser hielt dagegen, dass allen Beteiligten beim Aushandeln des Gesellschaftsvertrages bekannt gewesen sei, dass er der Gesellschaft nur unter der Bedingung beitrete, dass er bei einem eventuellen Ausscheiden seinen Vertragsarztsitz mitnehmen könne. Darüber hinaus seien gegenteilige Regelungen im Gesellschaftsvertrag sittenwidrig, da sie gegen sein Grundrecht auf Berufsfreiheit verstießen. Er habe die Berufsausübungsgemeinschaft mitgeprägt, einen halben Vertragsarztsitz eingebracht und einen weiteren halben erworben, argumentierte der Arzt.

Das LG teilte diese Auffassung. Der Arzt habe tatsächlich die überörtlich agierende Berufsausübungsgemeinschaft entscheidend mitgeprägt. Er sei nicht nur von Anfang an dabei gewesen, sondern habe auch einen Vertragsarztsitz mit in die Gesellschaft eingebracht. Nach Ansicht des Gerichts kann deshalb kein überwiegendes Interesse der Partnerin der Berufsausübungsgemeinschaft am Verbleib des vom ausscheidenden Arzt eingebrachten Vertragsarztsitzes festgestellt werden, das Vorrang vor der Berufsausübungsfreiheit des Arztes hätte. Allein der Umstand, dass die Synergieeffekte durch das Betreiben beider Praxen im Rahmen einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft auch dem ausscheidenden Arzt zugutegekommen seien, rechtfertige keinen Vorrang der Klägerin am Erhalt des eingebrachten Vertragsarztsitzes für die Gesellschaft. Synergieeffekte wirkten für beide Praxisstandpunkte. Das LG wies die Klage daher ab.

LG Weiden, Urteil vom 24. April 2015, Az.: 11 O 127/14 RAin Barbara Berner

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