ArchivDeutsches Ärzteblatt35-36/2016Psychologische Psychotherapeuten können Samstagssprechstunde abrechnen

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Psychologische Psychotherapeuten können Samstagssprechstunde abrechnen

Berner, Barbara

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Auch Psychologische Psychotherapeuten haben Anspruch auf die Vergütung einer Samstagssprechstunde. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Im vorliegenden Fall hatte ein Psychologischer Psychotherapeut, der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, gegen die Kassenärztliche Vereinigung (KV) geklagt. Denn diese hatte ihm zwar die an Samstagen erbrachten Behandlungsleistungen vergütet. Sie zahlte ihm – im Gegensatz zu ärztlichen Psychotherapeuten – jedoch keine zusätzliche Vergütung nach GOP Nr. 01102 EBM-Ä („Inanspruchnahme eines Vertragsarztes an Samstagen zwischen 7 und 14 Uhr“). Nach Auffassung der KV kann diese Ziffer nur für Leistungen angesetzt werden, die in einer Akutsprechstunde erbracht werden, um akute Krankheitssymptome außerhalb der Regelversorgung zu behandeln. Psychologische Psychotherapeuten arbeiteten dagegen in einer Bestellpraxis und böten aufgrund ihrer Qualifikation keine Diagnose- und Therapiemaßnahmen bei akuten symptomatischen Beschwerden an.

Das BSG hält die Zahlungsverweigerung hingegen für rechtswidrig. Dass nur ärztliche Psychotherapeuten die GOP Nr. 01102 abrechnen dürften, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), da der Differenzierung keine anerkennenswerte sachliche Rechtfertigung zugrunde liege. Art.l 3 GG schreibe vor, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches unterschiedlich zu behandeln. Damit sei der Normgeber, hier der Bewertungsausschuss, verpflichtet, die Gruppe von Normadressaten, hier ärztliche und Psychologische Psychotherapeuten, gleich zu behandeln, wenn zwischen den Tätigkeiten beider Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigten. Außerdem gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die GOP Nr. 01102 nur auf Akutbehandlungen beschränkt sei. Ärzte könnten sie auch dann abrechnen, wenn sie eine reguläre Samstagssprechstunde anböten und Patienten einbestellten.

Das BSG hat dem Bewertungsausschuss die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ende des 2. Quartals 2017 eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen. Gelingt das nicht, muss die KV die Leistungen des Psychologischen Psychotherapeuten ebenso vergüten wie die eines ärztlichen Psychotherapeuten.

BSG, Urteil vom 17. Februar 2016, Az.:
B 6 KA 47/14 R RAin Barbara Berner

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