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Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 378. Sitzung am 10. August 2016 (Präsenzsitzung) nachfolgende Beschlüsse gefasst:

1. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 gefasst. Mit dem Beschluss werden die Gebührenordnungsposition 34291 (Herzkatheteruntersuchung mit Koronarangiographie) um die Maßnahmen zur Erfüllung der Qualitätssicherung gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die einrichtungs- und sektorenübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung, Verfahren 1: Perkutane Koronarintervention (PCI) und Koronarangiographie, angepasst und eine Kostenpauschale 40306 in den EBM aufgenommen. Des Weiteren hat der Bewertungsausschuss eine Empfehlung zur Finanzierung dieser Leistungen abgegeben.

2. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 gefasst. Aufgrund des Inkrafttretens der Qualitätssicherungsvereinbarung PET, PET/CT gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zum 1. Juli 2016 werden die Vermerke zur Übergangsregelung in der ersten Bestimmung zum Abschnitt 34.7 EBM gestrichen.

3. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 gefasst und redaktionelle Detailänderungen im EBM vorgenommen.

Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesen Beschlüssen sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.

4. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Festlegung der technischen Einzelheiten zur Prüfung des Vorliegens eines nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs für das Jahr 2014, gemäß Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 312. Sitzung vom 14. August 2013 nach § 87a Abs. 5 Satz 1 SGB V mit Wirkung zum 10. August 2016 gefasst.

5. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss über indikationsspezifische Berechnungsvorgaben zur Ermittlung der durchschnittlichen indikationsspezifischen und KV-spezifischen Leistungsmenge je Patient im Rahmen der Bereinigung des Behandlungsbedarfs aufgrund ambulant spezialfachärztlicher Versorgung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 13ff. SGB V für die Indikation Pulmonale Hypertonie mit Wirkung zum 10. August 2016 gefasst.

Diese beiden Beschlüsse sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesen Beschlüssen sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.

Bekanntmachungen

Beschluss des Bewertungsausschusses

nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 378. Sitzung am 10. August 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

mit Wirkung zum 1. Oktober 2016

1. Änderung der Gebührenordnungsposition 34291 im Abschnitt 34.2.9 EBM

34291 Herzkatheteruntersuchung mit Koronarangiographie

Obligater Leistungsinhalt

− Herzkatheteruntersuchung mit Koronarangiographie,

− Begleitleistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehen,

− Kontrastmitteleinbringung(en),

− Qualitätssicherung gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 i. V. m. § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB V über die einrichtungs- und sektorenübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung (Qesü-RL) für das Verfahren 1: Perkutane Koronarintervention (PCI) und Koronarangiographie,

− Aufklärungsgespräch gemäß Qesü-RL,

Fakultativer Leistungsinhalt

− Selektive Darstellung auch bei Patienten mit einem oder mehreren Bypässen und/oder bei Patienten mit Herzvitium,

− Angiokardiographie (Nr. 34290),

− Gerinnungsuntersuchung(en) (z. B. aktivierte Gerinnungszeit),

einmal im Behandlungsfall 3135 3227 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 34291 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 02100, 02101, 02330, 02331 und 34503 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen des Kapitels 32 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 34291 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01530, 01531, 02300 bis 02302, 02310, 02320 bis 02323, 02330, 02331, 02340 bis 02343, 02350, 02360, 34283 bis 34287 und 34290 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 2.1, 34.3 und 34.4 berechnungsfähig.

2. Aufnahme einer Kostenpauschale nach der Gebührenordnungsposition 40306 in den Abschnitt 40.6 EBM

40306 Kostenpauschale im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition 34291 für die Qualitätssicherung gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 i. V. m. § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB V über die einrichtungs- und sektorenübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung (Qesü-RL) für das Verfahren 1: Perkutane Koronarintervention (PCI) und Koronarangiographie

2,50 Euro

Die Kostenpauschale nach der Nr. 40306 beinhaltet alle Kosten zur Erfüllung der Maßnahmen der Qesü-RL. Hierzu gehören sämtliche Kosten für die EDV-technische Ausstattung und Verarbeitung.

3. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse für die genannten Gebührenordnungspositionen

4. Änderungen im Anhang 3 zum EBM

Protokollnotizen:

1. Die Rechnungslegung der Gebührenordnungsposition 40306 erfolgt im Formblatt 3 in der Kontenart 400 (Ärztliche Behandlung) auf der Ebene 6.

2. Die Aufnahme der Sachkostenpauschale nach der Nr. 40306 stellt kein Präjudiz für zukünftige Regelungen im Rahmen weiterer Maßnahmen zur Qualitätssicherung dar.

Empfehlung des Bewertungsausschusses

nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 378. Sitzung am 10. August 2016 zur Finanzierung des im Zusammenhang mit der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung (SQS) bei der Erbringung von „Perkutanen Koronarinterventionen (PCI) und Koronarangiographien“ entstehenden zusätzlichen Aufwandes bei Leistungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

mit Wirkung zum 1. Oktober 2016

Der Bewertungsausschuss gibt im Zusammenhang mit dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses am 19. Februar 2015 zur Änderung der Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 i.V.m. § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB V über die einrichtungs- und sektorenübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung (Aufnahme von Verfahren 1: Perkutane Koronarintervention (PCI) und Koronarangiographie 1 in Teil 2) und der daraus resultierenden Bewertungsänderung der Gebührenordnungsposition 34291 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) sowie der Aufnahme der Kostenpauschale 40306 in den EBM zum 1. Oktober 2016 folgende Empfehlung gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. § 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V ab:

1. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 wird die Bewertung der Gebührenordnungsposition 34291 des EBM um 92 Punkte erhöht und die Kostenpauschale 40306 in den Abschnitt 40.6 des EBM aufgenommen.

2. Die Erhöhung der Bewertung der Gebührenordnungsposition 34291 sowie die Aufnahme der Kostenpauschale 40306 führen nicht zu Einsparungen bei anderen Leistungen (Substitution).

3. Der Bewertungsausschuss stellt fest, dass der finanzielle Mehrbedarf der Erhöhung der Bewertung der Gebührenordnungsposition 34291 sowie die Einführung der Sachkostenpauschale 40306 nicht durch Einsparungen in anderen geeigneten Bereichen finanziert werden kann.

4. Die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung wird um den erwarteten Mehrbedarf für die Gebührenordnungsposition 34291 erhöht. Der Erhöhungsbetrag ergibt sich aus dem durch die Bewertungserhöhung zusätzlich angenommenen Vergütungsvolumen der Gebührenordnungsposition 34291.

5. Die Kostenpauschale 40306 wird außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung finanziert.

6. Die Überführung der Kostenpauschale 40306 in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung erfolgt gemäß Nr. 5 des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 323. Sitzung am 25. März 2014 zu einem Verfahren zur Aufnahme von neuen Leistungen in den EBM.

Beschluss des Bewertungsausschusses

nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 378. Sitzung am 10. August 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

mit Wirkung zum 1. Juli 2016

Änderung der ersten Bestimmung zum Abschnitt 34.7 EBM

1. Die Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts können ausschließlich von Fachärzten für Nuklearmedizin und Fachärzten für Radiologie abgerechnet werden, die über eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung PET, PET/CT gemäß § 135 Abs. 2 SGB V verfügen (bis zum Inkrafttreten der Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V gilt: „die über eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Ausführung und Abrechnung der Leistungen gemäß Nr. 14 der Anlage 1 „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses verfügen. Sofern ein Facharzt für Radiologie die fachlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer PET bzw. PET/CT gemäß Nr. 14 § 2 Abs. 2 der Anlage 1 „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht erfüllt, kann die Genehmigung auch erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass zur Durchführung der PET bzw. PET/CT eine Kooperation mit einem Facharzt für Nuklearmedizin, der die fachlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer PET bzw. PET/CT gemäß Nr. 14 § 2 Abs. 2 der Anlage 1 „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses erfüllt, besteht. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen 34701 und34703 sowie der Gebührenordnungspositionen 34700 und 34702, sofern eine Niedrigdosis-Computertomographie durchgeführt wird, setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus. Sofern ein Facharzt für Nuklearmedizin die fachlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Computertomographie gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V nicht erfüllt, kann die Genehmigung auch erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass zur Durchführung der Computertomographie eine Kooperation mit einem Facharzt für Radiologie, für den eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und – therapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V erteilt wurde, besteht. Der/ die Kooperationspartner ist/sind gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung bei Beantragung der Genehmigung und bei Änderung zu benennen“).

Beschluss des Bewertungsausschusses

nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 378. Sitzung am 10. August 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

mit Wirkung zum 1. Oktober 2016

1. Änderung der Nr. 1.8 in den Allgemeinen Bestimmungen zum EBM

1.8 Berechnungsfähige Kostenpauschalen bei Versendung von Berichten und Briefen

Für die Versendung bzw. den Transport der in den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen enthaltenen ärztlichen Untersuchungs-Bberichte entsprechend der Gebührenordnungsposition 01600 oder individuellen Arztbriefe entsprechend der Gebührenordnungsposition 01601 sind die Kostenpauschalen nach den Nrn. 40120, 40122, 40124 und 40126 berechnungsfähig.

2. Änderung der Nr. 4.2 in den Allgemeinen Bestimmungen zum EBM

4.2 Diagnostische bzw. therapeutische Gebührenordnungspositionen

Gebührenordnungspositionen mit diagnostischem und therapeutischem Leistungsinhalt sind als Einzelleistungen, Leistungskomplexe oder Zusatzpauschalen beschrieben. Mit Zusatzpauschalen wird der besondere Leistungsaufwand vergütet, der sich aus den Leistungs-, Struktur- und Qualitätsmerkmalen des Leistungserbringers und, soweit dazu Veranlassung besteht, in bestimmten Behandlungsfällen ergibt.

3. Änderung der Anmerkung nach den Gebührenordnungspositionen 01854 und 01855 im Abschnitt 1.7.6 EBM

Der operative Eingriff ist nach OPS-301 zu codieren und auf dem Behandlungsschein anzugeben.

4. Änderung der Leistungslegende der Gebührenordnungsposition 02400 im Abschnitt 2.4 EBM

02400 Durchführung des 1313C-Harnstoff-Atemtests ohne Analyse nach der Gebührenordnungsposition 32315

5. Änderung der ersten Anmerkung nach der Gebührenordnungsposition 04322 im Abschnitt 4.2.3 EBM

Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 04322 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Vereinbarung zur Durchführung von Langzeit-elektrokardiographischen langzeitelektrokardiographischen Untersuchungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.

6. Aufnahme einer zweiten Bestimmung zum Abschnitt 4.4.1 EBM. Die bisherige Bestimmung erhält eine Nummerierung.

1. Die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 4.4.1 können – unter Berücksichtigung von 1.3 der Allgemeinen Bestimmungen – nur von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder-Kardiologie berechnet werden.

2. Darüber hinaus kann von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder-Kardiologie die Gebührenordnungsposition 04537 des Abschnitts 4.5.2 berechnet werden.

7. Änderung des vierten Spiegelstriches des obligaten Leistungsinhaltes der Gebührenordnungsposition 04419 im Abschnitt 4.4.1 EBM

− Dokumentation mittels „9-FelderGraphik“„9-Felder-Grafik“

8. Änderung des ersten Spiegelstriches des fakultativen Leistungsinhaltes der Gebührenordnungsposition 04511 im Abschnitt 4.5.1 EBM

13 C Harnstoff Atemtest 13C-Harnstoff-Atemtest (Nr. 02400),

9. Änderung der ersten Anmerkung nach der Gebührenordnungsposition 04511 im Abschnitt 4.5 EBM

Entgegen Nr. 4.3.2 der Allgemeinen Bestimmungen kann die Gebührenordnungsposition auch dann berechnet werden, wenn die Arztpraxis nicht über die Möglichkeit zur Durchführung des 1313 C-Harnstoff-Atemtests nach der Gebührenordnungsposition 02400 verfügt.

10. Änderung des vierten Spiegelstriches des obligaten Leistungsinhaltes der Gebührenordnungsposition 04534 im Abschnitt 4.5.2 EBM

− Dokumentation mittels „9-Felder-Graphfik“

11. Änderung des vierten Spiegelstriches des obligaten Leistungsinhaltes der Gebührenordnungsposition 13560 im Abschnitt 13.3.5 EBM

− Dokumentation mittels „9-Felder-Graphfik“

12. Änderung des vierten Spiegelstriches des obligaten Leistungsinhaltes der Gebührenordnungsposition 13660 im Abschnitt 13.3.7 EBM

− Dokumentation mittels „9-Felder-Graphfik“

13. Änderung der Nr. 6 der Präambel 6.1 EBM

6. Die Gebührenordnungsposition 06225 kann nur in Behandlungsfällen berechnet werden, in denen die augenärztliche Behandlung ausschließlich durch (einen) konservativ(e) tätige(n) Augenarzt/-ärzte erfolgt ist. Ein Augenarzt ist konservativ tätig:

− sofern der Augenarzt in dem Quartal keine der folgenden Leistungen erbracht und berechnet hat: 31101 bis 31108, 31321 bis 31328, 31331 bis 31338, 31350, 31351, 31362, 36101 bis 36108, 36321 bis 36328, 36331 bis 36338, 36350, 36351, 36358

− sofern der Augenarzt in dem Quartal keine Leistung(en) erbracht und berechnet hat, die auf regionaler Ebene den o.g. Leistungen entsprechen oder in regional vereinbarten Pauschalen enthalten sind.

Erfolgt in einem Behandlungsfall die Inanspruchnahme sowohl eines/von konservativ tätigen Augenarztes/-ärzten als auch eines/von nicht konservativ tätigen Augenarztes/-ärzten gemäß obiger Definition, so kann die Gebührenordnungsposition 06225 nicht berechnet werden.

Mit der Abgabe der Abrechnung erfolgt die Erklärung des Arztes, dass die genannten Voraussetzungen zur Abrechnung der Gebührenordnungsposition 06225 für alle Behandlungsfälle, auch außerhalb der kollektiv-vertraglichen Versorgung, erfüllt worden sind.

14. Änderung der Abrechnungsbestimmung zu den Gebührenordnungspositionen 10320, 10322 und 10324 im Abschnitt 10.3 EBM

bis zu 1 cm22 Gesamtfläche des behandelten Areals und für jeden weiteren cm22 je einmal

15. Änderung des zweiten Spiegelstriches des fakultativen Leistungsinhalts der Gebührenordnungsposition 13300 im Abschnitt 13.3.1 EBM

− Sonographische Untersuchung(en) der extremitätenver- und/oder entsorgenden Gefäße mittels CW-Doppler-Verfahren an mindestens 3 Ableitungsstellen je Extremität (Nr. 33061),

16. Änderung des ersten Spiegelstriches des fakultativen Leistungsinhalts der Gebührenordnungsposition 13400 im Abschnitt 13.3.3 EBM

1313C-Harnstoff-Atemtest (Nr. 02400),

17. Änderung der ersten Anmerkung nach der Gebührenordnungsposition 13400 im Abschnitt 13.3.3 EBM

Entgegen Nr. 4.3.2 der Allgemeinen Bestimmungen kann die Gebührenordnungsposition auch dann berechnet werden, wenn die Arztpraxis nicht über die Möglichkeit zur Durchführung des 1313C-Harnstoff-Atemtests nach der Gebührenordnungsposition 02400 verfügt.

18. Änderung des sechsten Spiegelstriches in der Nr. 1 der Präambel 19.1 EBM

1. Die in diesem Kapitel aufgeführten Gebührenordnungspositionen können ausschließlich von

− Fachärzten für Pathologie,

− Fachärzten für Neuropathologie,

− Vertragsärzten, die gemäß Präambel zu ihren Kapiteln zur Abrechnung von Gebührenordnungspositionen dieses Kapitels berechtigt sind,

berechnet werden.

Für Fachärzte für Pathologie und Fachärzte für Neuropathologie gilt darüber hinaus zusätzlich für die Berechnung der Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 19.4, dass diese ausschließlich von

− Fachärzten für Pathologie mit Erwerb der Facharztbezeichnung nach 2003 oder mit dem Erwerb der fakultativen Weiterbildung „Molekularpathologie“,

− Fachärzten für Neuropathologie mit Erwerb der Facharztbezeichnung nach 2003 oder mit dem Erwerb der fakultativen Weiterbildung „Molekularpathologie“,

− Fachärzten für Pathologie, sofern diese nicht einer der beiden vorgenannten Gruppen angehören, bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen – unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen – ,

berechnet werden können.

19. Änderung des zweiten Spiegelstriches des fakultativen Leistungsinhaltes der Gebührenordnungsposition 22230 im Abschnitt 22.3 EBM

− Prüfung der Funktion des extrapyramidalen Systems,

20. Änderung der Nr. 1. der Präambel im Abschnitt 31.2.1 EBM

1. Als ambulante Operation gelten ärztliche Leistungen mit chirurgisch-instrumenteller Eröffnung der Haut und/oder Schleimhaut oder der Wundverschluss von eröffneten Strukturen der Haut und/oder Schleimhaut mindestens in Oberflächenanästhesie sowie Leistungen entsprechend den OPS-301-Prozeduren des Anhangs 2 ggf. einschl. eingriffsbezogener Verbandleistungen. Punktionen mit Nadeln, Kanülen und Biopsienadeln, sowie Kürettagen der Haut und Shave-Biopsien der Haut fallen nicht unter die Definition eines operativen Eingriffs.

21. Änderung der Nr. 1. der Bestimmung im Abschnitt 31.2.3 EBM

1. Abweichend von Nr. 2 der Präambel zu Anhang 2 kann bei Durchführung der Leistung: ’Exzision einzelner Lymphknoten und Lymphgefäße: Lymphangiom oder Hygroma cysticum’ (OPS-301:5–401.c) die Vergütung durch Anrechnung der Gebührenordnungsposition 31121 (Schnitt-Naht-Zeit bis 15 Minuten) und des Zuschlags nach der Nr. 31128 (jeweils vollendete 15 Minuten Schnitt-Naht-Zeit) bis zu der durch OP-Protokoll oder Narkose-Protokoll nachgewiesenen Schnitt-Naht-Zeit erfolgen. Die Beschränkung der Schnitt-Naht-Zeit entsprechend Nr. 4 der Präambel zum Anhang 2 bleibt davon unberührt.

22. Änderung der Nr. 1. der Bestimmung im Abschnitt 31.2.10 EBM

1. Eingriffe, die nach den OPS-301-Codes 5–010.00 bis 5–010.14 sowie 5–030.40 bis 5–032.42 codiert werden, sind nur als selbstständige Leistung berechnungsfähig.

23. Änderung der zweiten Anmerkung nach der Gebührenordnungsposition 31841 im Abschnitt 31.5.3 EBM

Die Gebührenordnungsposition 31841 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01220 bis 01222, 01440, 01510 bis 01512, 01520, 01521, 01530, 01531, 01856, 01857, 01913, 02100, 02101, 02300 bis 02302, 02320 bis 02323, 02330, 02331, 02340 bis 02343, 05320, 05330, 05331, 05340, 05341, 05350, 05360, 05361, 05370, 05371, 30708, 30710, 30712, 30720 bis 30724, 30730, 30731, 30740, 30751, 30760, 31800, 31821 bis 31828 und 31840 berechnungsfähig.

24. Änderung der Leistungslegende der Gebührenordnungsposition 32315 im Abschnitt 32.3.4 EBM

32315 Analytische Auswertung einer oder mehrerer Atemproben eines 1313C-Harnstoff-Atemtests nach der Nr. 02400, ggf. einschl. Probenvorbereitung (z. B. chromatographisch), insgesamt

25. Änderung der Leistungslegende der Gebührenordnungsposition 33010 im Kapitel 33 EBM

33010 Sonographische Untersuchung der Nasennebenhöhlen mittels A-Mode- und/oder B-Mode-Verfahrens,

26. Änderung des ersten Spiegelstriches des obligaten Leistungsinhaltes der Gebührenordnungsposition 33011 im Kapitel 33 EBM

− Sonographische Untersuchung der Gesichtsweichteile und/oder Weichteile des Halses und/oder der Speicheldrüse(n) (mit Ausnahme der Schilddrüse) mittels B-Mode-Verfahrens,

27. Änderung der ersten Anmerkung nach der Gebührenordnungsposition 34505 im Abschnitt 34.5 EBM

Die Gebührenordnungsposition 34505 ist nur berechnungsfähig bei Diagnostik/Behandlung einer der im Folgenden genannten Erkrankungen nach den ICD-10-GM Kodes: Neubildungen C00-D48 sowie Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems D50-D90.

28. Änderung der zweiten Anmerkung nach der Gebührenordnungsposition 36841 im Abschnitt 36.5.3 EBM

Die Gebührenordnungsposition 36841 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01220 bis 01222, 01440, 01856, 01857, 01913, 02100, 02101, 02300 bis 02302, 02320 bis 02323, 02330, 02331, 02340 bis 02343, 05320, 05330, 05331, 05340, 05341, 05350, 05360, 05361, 05370, 05371, 30708, 30710, 30712, 30720 bis 30724, 30730, 30731, 30740, 30751, 30760, 36800, 36821 bis 36828 und 36840 berechnungsfähig.

29. Änderung der Leistungslegende der Gebührenordnungsposition 40154 im Abschnitt 40.4 EBM

40154 Kostenpauschale bei Durchführung der Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition 02400 für den Bezug des 1313C-Harnstoffs gemäß Nr. 7 der Allgemeinen Bestimmungen

30. An folgenden Stellen im EBM ist ein Komma zu streichen:

31. An folgenden Stellen im EBM ist ein Komma einzufügen:

32. Änderung im Anhang 1 zum EBM

33. Änderung im Anhang 3 zum EBM

34. Änderung der zweiten Anmerkung im Anhang 3 zum EBM

2) Der im Standardbewertungssystem verwendete Zeitbedarf für die ärztliche Leistung.

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).

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