ArchivDeutsches Ärzteblatt38/2016Psychiatrie: Angehörige dürfen nach Tod eines Patienten Akten einsehen

RECHTSREPORT

Psychiatrie: Angehörige dürfen nach Tod eines Patienten Akten einsehen

Berner, Barbara

Als E-Mail versenden...
Auf facebook teilen...
Twittern...
Drucken...
LNSLNS

Psychiatrische Behandlungszentren müssen Einsicht in Patientenakten gewähren. Das gilt auch, wenn der Patient verstorben ist und nahe Angehörige die Akten einsehen wollen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg entschieden. Im vorliegenden Fall wollte eine Mutter die Patientenakte ihres Sohnes einsehen, der zwangsweise in die Psychiatrie eingewiesen worden war und sich dort erhängt hatte. Die Mutter wollte prüfen, ob es einen Behandlungsfehler gab. Die Klinik berief sich dagegen auf die ärztliche Schweigepflicht. Die Mutter sei in die Therapie nicht eingebunden gewesen. Da zudem das Verhältnis zwischen Mutter und Sohn nicht klar sei, entspreche es mutmaßlich nicht dem Willen des Verstorbenen, der Mutter Akteneinsicht zu gewähren.

Das VG Freiburg teilte diese Ansicht nicht. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Akteneinsicht. Er ergebe sich aus einer analogen Anwendung von § 630 g Abs. 1 BGB, wonach Patienten auf Verlangen die unverzügliche Einsicht in ihre vollständige Patientenakte zu gewähren ist, soweit dem nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Nach § 630 g Abs. 3 stehe im Fall des Todes eines Patienten dessen Recht den nächsten Angehörigen zu, soweit sie immaterielle Interessen geltend machten. Zwar beziehe sich § 630 g BGB auf zivilrechtliche Behandlungsverträge, in denen ein Vertragsverhältnis zwischen Patient und Therapeut bestehe, doch die Regelung ist nach Ansicht des Gerichts auf ein öffentlich-rechtliches Unterbringungsverhältnis übertragbar. Zudem handle es sich bei dem Wunsch der Mutter, durch Akteneinsicht weitere Aufschlüsse über die Todesursache ihres Sohnes und mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeiten des Behandlungspersonals zu erhalten, um ein immaterielles Interesse. Dem stehe der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen nicht entgegen. Geheimhaltungswünsche ließen sich nach Zeugenaussagen allenfalls für den Fall seines Weiterlebens annehmen. Hinzu komme, dass der Patient keines natürlichen Todes starb, sondern im Zustand einer psychischen Erkrankung Selbstmord beging, was die Frage einer schuldhaften Mitverantwortung der Behandlungseinrichtung besonders nahelege. Nach Auffassung des Gerichts ist deshalb zu vermuten, dass der Verstorbene eine Aufklärung des Geschehens durch Angehörige gewollt hätte.

VG Freiburg, Urteil vom 29. Oktober 2015, Az.: 6 K 2245/14 RAin Barbara Berner

Deutsches Ärzteblatt plus
zum Thema

Fachgebiet

Zum Artikel

Der klinische Schnappschuss

Alle Leserbriefe zum Thema

Stellenangebote