ÄRZTESTELLEN
Arztrecht: Wann Ärzte für Behandlungsfehler einstehen müssen


Welche rechtlichen Konsequenzen, insbesondere im Arbeitsrecht, können Behandlungsfehler für einen Arzt haben, der in einem Krankenhaus angestellt ist? Wann müssen Ärzte dafür tatsächlich einstehen, wann ihre Arbeitgeber?
Nach einem Behandlungsfehler drohen dem behandelnden Arzt unterschiedliche rechtliche Konsequenzen. Einerseits kann er nach einer Klage des Patienten zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt werden. Andererseits kann ein Behandlungsfehler auch strafrechtlich relevant sein. Je nachdem, ob der Behandlungsfehler dem Arzt vorsätzlich oder nur fahrlässig unterlaufen ist, kommen Verurteilungen wegen vorsätzlicher Delikte, insbesondere wegen Körperverletzung in Betracht. Folgen nach einem strafrechtlich relevanten Behandlungsfehler können Geld- oder Freiheitsstrafe sein, auch auf Bewährung, und ein Berufsverbot.
Je nach Schwere oder Häufigkeit von Behandlungsfehlern drohen zudem standes- oder berufsrechtliche Konsequenzen. Dies können das Ruhen, der vollständige oder teilweise Entzug der Zulassung als Vertragsarzt oder der Entzug der Approbation sein. Arbeitsrechtlich können Behandlungsfehler eine Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen.
Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers
Über all dem steht jedoch die Frage, ob und wann dem behandelnden Arzt ein Fehlverhalten in Ausübung seiner Tätigkeit vorzuwerfen ist, wann er dafür tatsächlich einstehen muss und wann sein Arbeitgeber (Krankenhaus) ihn von der Haftung freistellt. Aus schadensrechtlicher Sicht haftet grundsätzlich der Schadensverursacher, also der Arzt, immer mit seinem Privatvermögen in unbegrenzter Höhe selbst.
Ist der Arzt als Angestellter in einem Krankenhaus beschäftigt, ist seine Tätigkeit häufig über die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers abgesichert. Gibt es keine solche Versicherung, richtet sich die Frage der Haftung nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Dem Patienten gegenüber bleibt der angestellte Arzt unter Umständen haftbar.
Zunächst steht der Arbeitgeber in der Haftung
Im Haftungsfall ist die Frage zu klären, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber unter Fürsorgegesichtspunkten verpflichtet ist, seinen Arbeitnehmer von der Haftung freizustellen und für dessen Fehler einzutreten. Dies richtet sich im Wesentlichen nach den dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden arbeits- und tarifvertraglichen Regelungen. Während die Haftung angestellter Ärzte mit Verträgen nach dem alten Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist, gelten für Arbeitnehmer im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) sowie in der freien Wirtschaft die allgemeinen durch das Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze, wenn es keine individuelle, arbeitsvertragliche Vereinbarung gibt.
Der Arbeitgeber steht zunächst in der Haftung, das heißt, auf den angestellten Arzt ist im Verhältnis zwischen Krankenhaus und Angestelltem die arbeitsrechtliche Haftungssystematik anzuwenden, auch „innerbetrieblicher Schadensausgleich“ genannt. Diese Grundsätze gelten immer dann, wenn der Betrieb die Tätigkeit, bei der der Schaden entstanden ist, veranlasst und der Arzt sie aufgrund des Arbeitsverhältnisses ausgeführt hat. Bei derartigen Tätigkeiten wird die Haftung nach einem Drei-Stufen-Modell verteilt, bei dem der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers maßgeblich ist:
- Bei leichter bis leichtester Tätigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht.
- Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden geteilt.
- Bei grober Fahrlässigkeit sowie bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer voll.
Leichteste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn es um geringfügige Pflichtwidrigkeiten geht, die leicht entschuldbar sind und jedem unterlaufen können. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor bei schwerwiegenden Pflichtverstößen, die auch subjektiv unentschuldbar sind. Dementsprechend ist die mittlere Fahrlässigkeit dazwischen einzuordnen.
Der Behandlungsvertrag (§§ 630 a ff. BGB) kommt stets mit dem Krankenhaus und nicht mit dem angestellten Facharzt/Arzt in der Weiterbildung selbst zustande. Dies bedeutet, der Arbeitgeber hat für leichte und mittlere Fahrlässigkeit des beschäftigten Arztes einzustehen und muss diesen gegenüber dem Patienten von einer Haftung freistellen. Diese Bestimmungen des Arbeitsrechts können nicht durch individuelle Arbeitsverträge ausgehebelt werden.
Das Krankenhaus als Arbeitgeber haftet für Fehler aus dem Behandlungsvertrag. Gegenüber dem angestellten Arzt muss das Haus seine Überwachungs- und Kontrollfunktion wahrnehmen. Es hat auch die Haftung des vom Patienten in Anspruch genommenen angestellten Arztes zu übernehmen und kann für seine eigene vertragliche Haftung keine Regressansprüche gegenüber seinem Mitarbeiter geltend machen. Lediglich bei grober Fahrlässigkeit entfällt diese Freistellungsverpflichtung gegenüber dem Angestellten. Kliniken, Medizinische Versorgungszentren und Praxen können die grobe Fahrlässigkeit jedoch mitversichern und somit auf ihre arbeitsrechtlich eingeräumte Regressmöglichkeit verzichten.
Ärzte sollten Arbeitgeber-Versicherung klären
Aus diesem Grund sollte jeder angestellte Arzt abklären, wie umfassend er über seinen Arbeitgeber versichert ist. Dabei sollte er darauf achten, ob grobe Fahrlässigkeit auch mitversichert ist und ob generell auf einen Regress bei möglicher Fahrlässigkeit verzichtet wird. Hat der Arbeitgeber zwar die leichte und mittlere Fahrlässigkeit abgesichert, die grobe Fahrlässigkeit aber nicht, kann er Patientenansprüche aus grober Fahrlässigkeit an den angestellten Arzt weitergeben. Dann spricht man vom sogenannten Teilregress. Diesen kann der angestellte Arzt eigenständig versichern.
Häufig vernachlässigen Ärzte Tätigkeiten außerhalb des Dienstes. Doch der Arztberuf kennt weder Sonn- noch Feiertage. Ein Arzt ist und bleibt immer 24 Stunden lang Arzt. Somit endet die Haftung aus ärztlichen Tätigkeiten auch nicht mit dem Dienstschluss. Deshalb empfiehlt es sich für Angestellte, das sogenannte ärztliche Restrisiko, wie Erste-Hilfe-Leistungen, Behandlungen im Notfall, ärztliche Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis, abzusichern. Je nach persönlichem Bedarf kann der Arzt weitere geringfügige freiberufliche Tätigkeiten wie KV-Notdienste, Notarztdienste, Praxisvertretungen oder freiberufliche Tätigkeiten über einen eigenen Haftpflichtvertrag absichern.
Monika Majcher-Byell
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Flisek + Galla Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Passau