RECHTSREPORT
Amoklauf: Therapeuten haften nur für Behandlungsfehler, die kausal für die Tat sind


Nur wenn Behandlungsfehler mitursächlich für eine Amoktat sind, bestehen Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das hat das Landgericht (LG) Heilbronn entschieden. Im vorliegenden Fall hatte ein Vater die Therapeutin seines Sohnes verklagt, der mit der Waffe des Vaters zwölf Menschen erschossen hatte. Der Vater verlangte von der Therapeutin die hälftige Erstattung von Schadens- und Schmerzensgeldansprüchen im Zusammenhang mit dem Amoklauf. Weil die Therapeutin wusste, dass sich ihr Patient mit dem Thema Waffen und mit Tötungsfantasien beschäftigte, hätte sie nach Ansicht des Vaters nach der Verfügbarkeit von Waffen und nach konkreten Tötungsabsichten fragen müssen. Der Hinweis auf das Computerspiel „Counter-Strike“ hätte ebenso wie das erhobene Freiburger Persönlichkeitsinventar Nachfragen und Maßnahmen zur Folge haben müssen.
Das Gericht teilte die Auffassung des Vaters nicht. Nach Ansicht des LG bestehen weder aus vertraglichen noch aus deliktischen Gesichtspunkten Schadens- oder Freistellungsansprüche. Zwar lägen Behandlungsfehler vor, die Pflichtverletzungen begründeten. So seien im Rahmen der ambulanten Therapiegespräche mit dem späteren Amokläufer Fehler bei der Befunderhebung gemacht worden. Nach den handschriftlichen Aufzeichnungen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin hatte er im Erstgespräch neben Stimmungsschwankungen auch Wut und Hass auf die Menschheit zum Ausdruck gebracht und erklärt, er habe oft den Gedanken, andere umbringen oder „alle erschießen“ zu wollen. Nachfragen dazu, auch durch weitere an der Behandlung beteiligte Therapeuten, seien nicht dokumentiert. Sie hätten aber nach Ansicht eines Sachverständigen gestellt werden müssen. Außerdem habe eine Diplompädagogin das Freiburger Persönlichkeitsinventar fehlerhaft ausgewertet.
Dennoch liegt nach Meinung des Gerichts kein Fehler im Sinne einer nicht mehr zu vertretenden Diagnose vor. So sei der Facharztstandard nicht verletzt worden, weil es dem Sachverständigen zufolge grundsätzlich zulässig sei, eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin fallführend einzusetzen, die zudem fachlich qualifiziert gewesen sei. Auch aus der fehlerhaften Auswertung des Freiburger Persönlichkeitsinventars lasse sich keine Kausalität für den Amoklauf ableiten.
LG Heilbronn, Urteil vom 26. April 2016, Az.: Ri 1 O 220/12, Berufung anhängig beim OLG Stuttgart unter Az.: 1 U 72/16 RAin Barbara Berner
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