ArchivDeutsches Ärzteblatt41/2016Patientenverfügung muss klare Regelungen enthalten

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Patientenverfügung muss klare Regelungen enthalten

Berner, Barbara

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Eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten muss klar umschreiben, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf konkrete ärztliche Maßnahmen bezieht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Im vorliegenden Fall war streitig, ob ein Abbruch der künstlichen Ernährung dem in der Patientenverfügung geäußerten Willen der Patientin entsprach.

Dem BGH zufolge wollte der Gesetzgeber mit den §§ 1901 a und b sowie 1904 BGB den Bürgern eine vorsorgende, autonome Entscheidung über Fragen ermöglichen, die die Anwendung medizinischer Maßnahmen zu einem Zeitpunkt betreffen, in dem sie rechtlich nicht mehr einwilligungsfähig sind. Einerseits sei dafür die Patientenverfügung vorgesehen. Andererseits könne der Betroffene eine Vertrauensperson mit der Umsetzung seines Willens beauftragen oder diese bevollmächtigen, auf der Grundlage seines mutmaßlichen Willens selbst zu entscheiden (Vorsorgevollmacht). Dem Grundsatz nach sollten sich Betreuungsgerichte bei Vorliegen einer wirksamen Vollmacht nur in Konfliktfälle zwischen Bevollmächtigten und behandelnden Ärzten einschalten und der Missbrauchskontrolle dienen.

Rechtlich bindend ist eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB nach Auffassung des BGH nur dann, wenn sie konkrete Entscheidungen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte ärztliche Maßnahmen enthält. Nicht ausreichend seien allgemeine Anweisungen wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten sei. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürften jedoch nicht überspannt werden, so das Gericht. Der Betroffene müsse umschreibend festlegen, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation wolle. Behandlungswünsche seien dann aussagekräftig, wenn sie angesichts einer Erkrankung zeitnah geäußert wurden, konkrete Bezüge zur aktuellen Behandlungssituation aufwiesen und die Vorstellungen des Patienten erkennen ließen. Sei das nicht der Fall, könne ergänzend auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen abgestellt werden. Dieser sei anhand früherer mündlicher oder schriftlicher Äußerungen, ethischer oder religiöser Überzeugungen und sonstiger persönlicher Wertvorstellungen zu ermitteln.

BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016, Az.: XII ZB 61/16 RAin Barbara Berner

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