ArchivDeutsches Ärzteblatt42/2016MVZ: Nachbesetzung eines Arztsitzes erfordert dreijährige Tätigkeitsdauer

RECHTSREPORT

MVZ: Nachbesetzung eines Arztsitzes erfordert dreijährige Tätigkeitsdauer

Berner, Barbara

Als E-Mail versenden...
Auf facebook teilen...
Twittern...
Drucken...
LNSLNS

Ob ein Arztsitz in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), der durch Umwandlung einer vertragsärztlichen Zulassung in eine Anstellung entstanden ist, wieder besetzt werden kann, hängt maßgeblich davon ab, ob der bisherige Sitzinhaber dort mindestens drei Jahre tätig war. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Nach § 103 Abs. 4 a Satz 5 SGB V kann ein in ein MVZ eingebrachter Arztsitz nachbesetzt werden. Voraussetzung ist jedoch nach Meinung des BSG, dass sich der Umfang der Tätigkeit durch die Nachbesetzung nicht ausweitet. Im vorliegenden Fall hatte ein Arzt auf seine volle Zulassung verzichtet und war im MVZ auf einer 75-Prozent-Stelle (23,5 Wochenstunden) tätig. Seine Stelle kann deshalb nach Auffassung des BSG auch nur in diesem Rahmen nachbesetzt werden. Mithin könnten die Zulassungsgremien die Genehmigung einer weiteren Viertelstelle ablehnen.

Eine weitere Voraussetzung für die Nachbesetzung ist dem BSG zufolge, dass der Arzt, der seinen Sitz in das MVZ eingebracht hat, dort überhaupt als Angestellter tätig geworden ist. War das nicht der Fall, könne der Sitz nicht neu besetzt werden. Lässt der Arzt im Zuge seines Zulassungsverzichts und der Beantragung der Anstellungsgenehmigung bereits erkennen, dass er seine Tätigkeit im MVZ alsbald beenden will, oder verhandelt das MVZ zu diesem Zeitpunkt bereits mit einem interessierten Nachfolger, spricht das nach Ansicht des BSG gegen den Willen zur Fortsetzung der vertragsärztlichen Tätigkeit. Je kürzer die Angestelltentätigkeit des ausscheidenden Arztes gewesen sei, desto höhere Anforderungen müssten an den Nachweis der Absicht gestellt werden, die Angestelltentätigkeit im MVZ tatsächlich für eine Dauer von mindestens drei Jahren auszuüben. Wenn sich die Verhältnisse nicht auf eine Weise geändert hätten, die ein Abrücken von der ursprünglichen Absicht nachvollziehbar erscheinen lasse, wie zum Beispiel eine Erkrankung oder zwingende Gründe der Berufs- oder Lebensplanung, gehe dies zulasten des an der Nachbesetzung der Arztstelle interessierten MVZ, urteilte das Gericht.

BSG, Urteil vom 4. Mai 2016, Az.: B 6 KA 21/15 R RAin Barbara Berner

Kommentare

Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.
Deutsches Ärzteblatt plus
zum Thema

Fachgebiet

Zum Artikel

Der klinische Schnappschuss

Alle Leserbriefe zum Thema

Stellenangebote