THEMEN DER ZEIT
Gerichtsbeschluss: Kostenfalle postmortale ärztliche Schweigepflicht
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Ärztinnen und Ärzte können bei Erbstreitigkeiten zwischen die Fronten geraten. Als Zeugen geladen müssen sie ihr Zeugnisverweigerungsrecht genauestens prüfen, um im schlimmsten Fall nicht Gerichtskosten übernehmen zu müssen.
Nach dem Tod eines Patienten unterliegen Informationen über die Krankengeschichte oder die persönlichen Verhältnisse der ärztlichen Schweigepflicht. Diese postmortale ärztliche Schweigepflicht ist ein wichtiger Pfeiler im Arzt-Patienten-Vertrauensverhältnis (1). Der Patient muss sich darauf verlassen können, dass „seine Geheimnisse“ nicht nach dem Tod unbefugt offenbart werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht einem Patienten als Fortgeltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein aus der Würde des Menschen nach dem Grundgesetz abgeleitetes postmortales Persönlichkeitsrecht zu (2). Die postmortale ärztliche Schweigepflicht ist zum Beispiel im Strafgesetzbuch (§ 203 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB), in der Muster-Berufsordnung (3) und den für den einzelnen Arzt verbindlichen und inhaltlich weitgehend identischen Regelungen in der Satzung der zuständigen Landesärztekammer normiert. Aus der Strafprozess- (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO) und der Zivilprozessordnung (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) stehen dem Arzt Zeugnisverweigerungsrechte zur Verfügung. Ist er von dem verstorbenen Patienten zu Lebzeiten oder nach dessen Tod mutmaßlich von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden, besteht nach § 53 Abs. 2 Satz 1 StPO beziehungsweise § 385 Abs. 2 ZPO kein Zeugnisverweigerungsrecht. Beruft sich der Arzt auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, so muss er die Begründung glaubhaft darlegen (§ 386 Abs. 1 ZPO). Über die Rechtmäßigkeit kann in einem Zwischenstreit gemäß § 387 ZPO entschieden werden.
Zwischen den Fronten
Ärzte können beim Streit um das Erbe zwischen die Fronten der Erben und Pflichtteilsberechtigten geraten. Sowohl die Geschäfts- und Testierfähigkeit (4) zur Testamentsanfechtung als auch anrechenbare Pflegeleistungen der betreuenden Abkömmlinge spielen eine Rolle. Zur gerichtlichen Klärung wird der Arzt, von dem sich eine Prozesspartei einen für sie günstigen Ausgang erhofft, als Zeuge benannt. Während eine Seite eine Offenbarung genau dieser dem Arzt im Rahmen seiner Berufstätigkeit bekanntgewordenen und anvertrauten Tatsachen (5) verlangt, hofft die andere Seite unter Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht, dass der Arzt sich an die postmortale Schweigepflicht halten werde.
Ein solcher Streit vor dem OLG Koblenz (6) wurde einem Arzt als vorgeladenen Zeugen zum Verhängnis, da er als Zeuge die Kosten des Zwischenstreits zu tragen hatte.
In dem Rechtsstreit erhob der Sohn der Verstorbenen (Kläger) einen Anspruch auf einen Pflichtteil aus dem Erbe seiner Mutter gegenüber seiner Schwester (Beklagte). Die Tochter machte einen finanziellen Ausgleich geltend, da sie die Verstorbene gepflegt habe. Über den Umfang, die Art und Weise der Pflegebedürftigkeit und die Erkrankungen der Verstorbenen wurde durch richterliche Vernehmung des Arztes Beweis erhoben. Eine andere Tochter der Erblasserin erklärte schriftlich, dass ihre verstorbene Mutter eine Aussage des Arztes nicht gewollt hätte (7). Der Arzt berief sich auf seine postmortale ärztliche Schweigepflicht und sein Zeugnisverweigerungsrecht. Dem wurde vom LG Trier (8) durch eine Einzelrichterin erstinstanzlich entsprochen. Auf die Beschwerde der Beklagten wurde das Zwischenurteil des LG Trier abgeändert und das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes für unrechtmäßig erklärt. Die Kosten des Zwischenstreits wurden diesem auferlegt. Der Beschwerdewert, der für die zu erstattenden Kosten maßgeblich ist, wurde vom Vorsitzenden Richter als Einzelrichter auf 9 552 Euro (ein viertel des Hauptsachwerts/Gegenstandswerts) festgesetzt.
Zwar wurde dem Arzt grundsätzlich ein eigener weitgehender Entscheidungsspielraum eingeräumt, ob der mutmaßliche Wille der Verstorbenen eine Offenbarung gerechtfertigt hätte. Dieser Prüfung bedarf es, wenn dem Arzt keine konkreten Kenntnisse zur postmortalen Schweigepflicht aus den Gesprächen mit seiner Patientin zu Lebzeiten vorliegen. Das OLG sah die Erforschung des mutmaßlichen Willens der Erblasserin durch den Arzt als unzureichend an. Dieser hatte ausgeführt, dass er über den Erbschaftsstreit nicht informiert gewesen sei und mit der Erblasserin nicht über persönlich-familiäre Dinge gesprochen habe.
In Ermangelung dezidierter Informationen überwog nach dem OLG der mutmaßliche Wille der Verstorbenen zur Offenbarung, zum Beispiel der Pflegebedürftigkeit, um eine gerechte Regelung ihres Nachlasses durchführen zu können. Deswegen habe die Verstorbene den Arzt mutmaßlich von seiner Schweigepflicht entbunden, so dass er zu Unrecht von einem Zeugnisverweigerungsrecht ausgegangen sei. Diese unrechtsmäßige Erklärung eines Zeugnisverweigerungsrechts begründet nach Ansicht des OLG die Kostentragungspflicht des Arztes für den Zwischenstreit.
Ärzte sind gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO Personen, die zur Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen berechtigt sind (9). Diese Personen, die nicht unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbaren dürfen, was ihnen anvertraut oder sonst bekanntgeworden ist, sind unter anderem in § 203 Abs. 1 StGB aufgelistet (10). Eine Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht durch das Gericht ist nicht erforderlich.
Zwar soll sich nach § 383 Abs. 3 ZPO die Vernehmung nicht auf Tatsachen richten, die nur durch die Verletzung der Verschwiegenheit offenbart werden können. Gleichwohl sind solche Aussagen des Zeugen trotz Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht verwertbar und begründen kein Beweisverwertungsverbot (11). Nach § 385 Abs. 2 ZPO ist ein Zeugnisverweigerungsrecht für die Personen nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausgeschlossen, wenn sie von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden wurden.
Es kann teuer werden
Wenn das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 387 Abs. 3, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eingelegt wird und die Zeugnisverweigerung durch den Arzt als unbegründet beziehungsweise unrechtsmäßig verworfen wird, kann es je nach Gegenstandswert und Anzahl der verfahrensbevollmächtigten Anwälte für den Zeugen teuer werden.
Der unterliegende Zeuge kann im Beschwerdeverfahren sowohl die Gerichtskosten nach Gerichtskostengesetz (GKG), Kostenverzeichnis Nr. 1812 (12), die Anwaltskosten der Beschwerde führenden Partei(en) in Höhe von fünf Zehnteln nach RVG-Vergütungsverzeichnis N. 3500 und seine eigenen Anwaltskosten zu tragen haben (13). In der ersten Instanz richten sich die Gebühren des eigenen Anwaltes des Arztes dabei nach den VV 3100 ff. Bei einem Gegenstandswert von 10 000 Euro (Alternativbeispiel: 500 000 Euro) können für den Arzt zu tragende Kosten von 1 990,66 Euro (Alternativbeispiel: 10 837,13 Euro) entstehen.
Gewissenhaft prüfen
Mit dem Tod des Patienten wird der Arzt zu einem zur „Verschwiegenheit verpflichteten Treuhänder“ (14). Sowohl von der Rechtsprechung (15) als auch vom Schrifttum (16) wird unterstellt, dass Ärzte sich ohne sorgfältige Überprüfung des mutmaßlichen Willens vorschnell auf die ärztliche Schweigepflicht berufen. Das wohlverstandene Interesse und der mutmaßliche Wille des Verstorbenen können nämlich auf einen Verzicht der Geheimhaltung ausgerichtet sein, so dass sich dann kein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 ZPO ergibt.
Nur wenn der Arzt nach einer gewissenhaften Prüfung zum Ergebnis kommt, dass eine Offenbarung dem ausdrücklich geäußerten oder mutmaßlichen Willen des Patienten nicht entspricht, besteht eine fortwirkende Pflicht zur Verschwiegenheit (17).
Nach dem BGH (18) ist in der Regel davon auszugehen, dass der verstorbene Patient eine Offenbarung gegenüber den Erben oder Angehörigen gewünscht hätte, so dass von einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehen sei. Als Gründe werden in diesem Kontext genannt, dass der Verstorbene mutmaßlich eine ordnungsgemäße Klärung seines Nachlasses inklusive seiner Testierfähigkeit (19), die Geltendmachung von Ansprüchen aus Behandlungsfehlern oder den Schutz seiner postmortalen Persönlichkeitsrechte befürwortet hätte. Nur in Ausnahmefällen wird von einer mutmaßlichen Ablehnung des Verstorbenen auszugehen sein.
Anhaltspunkte, die eher gegen eine Offenbarung sprechen, sind anvertraute Tatsachen, deren Offenbarung dem Verstorbenen zu Lebzeiten möglicherweise peinlich gewesen wäre (cave: schlechte Pflegeleistung aufgrund familiärer Probleme) oder geeignet sind, sein postmortales Andenken zu schädigen.
Bei Zweifeln über den mutmaßlichen Willen hat der Arzt in eigener Verantwortung und mit einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Entscheidungsspielraum aufgrund der ihm bekannten Umstände den mutmaßlichen Willen zu eruieren (20). Um sachfremde Erwägungen bei der Gewissensentscheidung des Arztes auszuschließen, muss er vertretbare Bedenken anbringen, die substantiiert Rückschlüsse auf den Wunsch des verstorbenen Patienten nach postmortaler Verschwiegenheit belegen. Diese Darlegung der Verweigerungsgründe kann aber nur in einem allgemeinen Rahmen erörtert werden, um zu verhindern, dass die ärztliche Schweigepflicht nicht dadurch bereits unterlaufen wird. Mitunter ergibt eine sorgfältige Prüfung, dass nach dem mutmaßlichen Willen einige anvertraute Tatsachen der Schweigepflicht und andere dieser wiederum nicht unterliegen. Die konkreten Umstände des Einzelfalls sind für eine substantiierte Begründung durch den Arzt entscheidend – wobei dieses Prozedere einer „Quadratur des Kreises“ (21) gleichkommt.
Kostenfalle Millionenerbe
Eine mutmaßliche Einwilligung ist ein anerkannter Rechtfertigungsgrund zum Bruch der ärztlichen Schweigepflicht nach § 203 StGB. Sollte der Arzt sein Schweigen brechen, weil er irrtümlich von einer mutmaßlichen Einwilligung des verstorbenen Patienten ausgegangen ist, kann von einem Erlaubnistatbestandsirrtum ausgegangen werden. In analoger Anwendung von § 16 StGB entfällt der Vorsatz (22). Eine Fahrlässigkeit bleibt zwar unberührt, aber ein fahrlässiger Verstoß gegen § 203 StGB ist nicht strafbar.
Bei Streitigkeiten um ein Millionenerbe kann der Arzt als Zeuge in eine gefährliche Kostenfalle geraten. Aus der Entscheidung des OLG Koblenz wird aber deutlich, dass selbst Berufsjuristen unterschiedliche Rechtsauffassungen zum Zeugnisverweigerungsrecht und zur postmortalen ärztlichen Schweigepflicht vertreten. Einem Arzt als juristischem Laien dürfte es umso schwerer fallen, eine Abwägung zwischen postmortaler ärztlicher Schweigepflicht, einem Zeugnisverweigerungsrecht und einer mutmaßlichen Einwilligung sachgerecht und rechtlich einwandfrei treffen zu können. Nicht zu Unrecht wird in der Literatur ausgeführt, dass der Nachweis einer mutmaßlichen Einwilligung „regelmäßig Schwierigkeiten bereitet“ (23). Bei der Bewertung werden unterschiedliche, teilweise konträre Auffassungen vertreten (24). Erschwerend kommt hinzu, dass das Gericht keine Belehrung des Zeugen nach § 383 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO vornehmen muss.
Erbstreitigkeiten nehmen zu
In der Praxis werden Streitigkeiten um das Erbe bei einer alternden Gesellschaft mit steigender Pflegebedürftigkeit zunehmen (25). Nach § 2057 a Abs. 1 Satz 2 BGB besteht eine Ausgleichspflicht unter Abkömmlingen, die gesetzliche Erben sind, zugunsten des Abkömmlings, der den Verstorbenen und Erblasser vor dessen Tod in besonderem Maß gepflegt hat. Solange der Erblasser testamentarisch die Ausgleichspflicht nicht geregelt hat, wird ebenfalls auf den vermuteten oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen abgestellt (26). Durch das Patientenrechtegesetz wurde unter anderem § 630 g Abs. 3 BGB in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt, der beim Tod des Patienten in vermögensrechtlichen Angelegenheiten den Erben und bei immateriellen Interessen den nächsten Angehörigen ein Einsichtsrecht in die Patientenakte ermöglicht, wenn nicht der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen dies ausschließt.
Das OLG Koblenz konnte aufgrund des Vortrags des Arztes nicht nachvollziehen, dass die Verstorbene mutmaßlich gegen eine Beantwortung der Fragen durch den Arzt als Zeugen gewesen wäre. Der Arzt hatte seine Kenntnisse mitgeteilt, zu deren Wiedergabe er als Zeuge wahrheitsgemäß verpflichtet ist, und sah für sich keine Rechtfertigung zum Bruch der ärztlichen Schweigepflicht wie übrigens auch die erste Instanz. Bei diesbezüglichen Anfragen durch die Gerichte sollte der Arzt unter Berücksichtigung der gefestigten Rechtsprechung des BGH gewissenhaft prüfen und sich nicht vorschnell auf ein Zeugnisverweigerungsrecht auf Basis der ärztlichen Schweigepflicht berufen. Bei Zweifeln über die Einhaltung der berufsrechtlichen Pflichten ist eine Beratung durch die Rechtsabteilung der Landesärztekammer oder einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Teilweise wird vorgeschlagen, einen Vermerk des Patienten über ein Akteneinsichtrecht und ein Offenbarungsrecht nach dem Tod bereits in die Patientenakte aufzunehmen (27).
Assessor Prof. Dr. med. Dr. med. habil. Markus Parzeller
Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums der Goethe-Universität Frankfurt
parzeller@em.uni-frankfurt.de
Barbara Zedler
Institut für Rechtsmedizin der Universitätskliniken Gießen und Marburg
Rechtsanwalt Heiko Gaede
Rechtsanwaltskanzlei Gaede & Gaede,
Wächtersbach
Prof. Dr. med. Marcel A. Verhoff
Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums der Goethe-Universität Frankfurt
@Literatur im Internet:
www.aerzteblatt.de/lit4316
oder über QR-Code
1. | Spickhoff A: Postmortaler Persönlichkeitsschutz und ärztliche Schweigepflicht. NJW 2005: 1982–4; Kern B-R: Der postmortale Geheimnisschutz. MedR 2006: 205–8; Roebel A, Wenk M, Parzeller M: Postmortale ärztliche Schweigepflicht. Rechtsmedizin 2008; 19: 37–52. |
2. | BVerfG, NJW 2006, 3409 (3409); BGH, NJW 2007, 684 (685). |
3. | Bundesärztekammer: (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä 1997 – in der Fassung des Beschlusses des 118. Deutschen Ärztetages 2015 in Frankfurt am Main, Deutsches Ärzteblatt 2015. DOI: 10.3238/arztebl.2015.mbo_daet2015 |
4. | Schmoeckel M: Die Geschäfts- und Testierfähigkeit von Demenzkranken. NJW 2016: 433–9. |
5. | BGH, NJW 1984, 2893 (2894): „Der Begriff der „anvertrauten Tatsachen“ [muss] vielmehr weit gefasst werden; darunter sind auch solche Umstände zu verstehen, die ein Arzt aufgrund seiner Vertrauensstellung oder im Zusammenhang damit in dieser seiner Eigenschaft und Tätigkeit erfahren hat, gleichgültig ob diese Kenntnis auf einem besonderen Vertrauensakt beruht oder nicht.“ |
6. | OLG Koblenz, Beschl. v. 23. Oktober 2015 – 12 W 538/15, BeckRS 2016, 00896 = NJW-Spezial 2016: 71–2, rechtskräftig nach telefonischer Information durch den Vorsitzenden Richter des OLG. |
7. | Dies ergibt sich nicht aus der Beschlussdarstellung in BeckRS und juris online, aber aus Roth W: Kein Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes nach Tod des Patienten, NJW-Spezial 2016: 71 und telefonischer Information durch den Vorsitzenden Richter des OLG. |
8. | LG Trier, Zwischenurteil v. 23. Juni 2015 – 4 O 5/12 nach telefonischer Information durch den Vorsitzenden Richter des OLG. |
9. | Eichele H: in: Saenger I (Hrsg.) Zivilprozessordnung, 2015, § 383 Rn. 11. |
10. | Damrau J: Münchner Kommentar, ZPO 2012, § 383 Rn. 36. |
11. | BGH, BGHSt 9, 59 (62), NJW 1977, 1198 (1199); Scheuch S: in Vorwerk V, Wolf C (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar, Stand: 1. Dezember 2015, § 383 Rn. 39. |
12. | Huber M: in Musielak H-J, Voit W (Hrsg.) ZPO, 2015, § 387 Rn 6. |
13. | Damrau, a. a. O., § 387 Rn. 19. |
14. | BGH NJW 1983, 2627 (2628); OLG Naumburg, NJW 2005, 2017 (2018). |
15. | BGH, NJW 1983, 2627 (2630): Der BGH spricht sogar von einer „Missbrauchsgefahr“. |
16. | Roth a. a. O. 71 (72). |
17. | BGH, NJW 1983, 2627 (2629), zur Akteneinsicht beim verstorbenen Patienten. |
18. | BGH , NJW 1983, 2627 (2629), zur Akteneinsicht beim verstorbenen Patienten. |
19. | BGH NJW 1984, 2893 (2895). |
20. | OLG München, Urt. v. 9. November 2006 – 1 U 2742/06, juris Rn. 21, ebenso: Pauge B: in Bergmann K O, Pauge B, Steinmeyer H-D (Hrsg.), Gesamtes Medizinrecht, 2014, § 383 Rn. 5. |
21. | Kern, a.a.O. 205 (207). |
22. | Puppe I: in Kindhäuser U, Neumann U, Paeffgen H-U (Hrsg.) Strafgesetzbuch, 2014, § 16 Rn. 122 mwN. |
23. | Müller G: Das Akteneinsichtsrecht des Patienten nach dem Patientenrechtegesetz und seine postmortale Wahrnehmung durch Dritte. ZEV 2014: 401–4. |
24. | Siehe unterschiedliche Beurteilung bei Kern a. a. O. und Spickhoff a. a. O. bzgl. rechtlicher Würdigung der Entscheidung des OLG Naumburg, NJW 2005, 2017–9: Zur mutmaßlichen Einwilligung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht im „wohlverstandenen Interesse“ des verstorbenen Patienten. |
25. | So auch: Roth a. a. O. 72; siehe z. B.: OLG Schleswig, NJW-RR 2013, 205–6; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 19. März 2013 – 11 U 134/11, BeckRS 2013, 22801; OLG München, Urt. v. 4. April 2013 – 17 U 1091/12, BeckRS 2014, 02218. |
26. | Ausführlich: Löhnig M: § 2057a BGB. In: Staudinger, Bürgerliches Gesetzbuch, Neubearbeitung 2016: Rn. 4, 6, 7, 17. |
27. | Müller, a. a. O. 401 (404): mit Formulierungsvorschlägen. |