ArchivDeutsches Ärzteblatt44/2016Verschreibungspflichtige Arzneimittel: Gröhe will Versandhandel verbieten

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Verschreibungspflichtige Arzneimittel: Gröhe will Versandhandel verbieten

Korzilius, Heike

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Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs müssen sich ausländische Versandapotheker nicht an die in Deutschland einheitlichen Preise für rezeptpflichtige Arzneimittel halten. Die Apotheker sind entsetzt, die Politik sieht Handlungsbedarf.

Kompetente Beratung vor Ort führen die Apotheker als Argument gegen den Versandhandel ins Feld. Foto: picture alliance
Kompetente Beratung vor Ort führen die Apotheker als Argument gegen den Versandhandel ins Feld. Foto: picture alliance

Umstritten ist der Versandhandel mit Arzneimitteln seit seiner Einführung unter der rot-grünen Bundesregierung im Jahr 2004. Hintergrund war damals ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dass Deutschland dazu verpflichtete, den Versand von rezeptfreien Medikamenten zu erlauben. Ein generelles Versandverbot sei unzulässig (Az.: C-322/01). Dass die Bundesregierung damals über den geforderten Umfang hinausging und auch den Versand mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erlaubte, erboste insbesondere die Apotheker. Sie fürchteten um die Arzneimittelsicherheit und um ihr Geschäftsmodell.

Jetzt hat Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) angekündigt, den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln wieder zu verbieten. Der Minister reagiert damit ebenfalls auf ein Urteil des EuGH (Az.: C-148/159). Es hatte am 19. Oktober entschieden, dass sich ausländische Versandapotheken nicht an die in Deutschland geltenden einheitlichen Abgabepreise für verschreibungspflichtige Medikamente halten müssen. Im vorliegenden Fall hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen eine Bonusvereinbarung für Parkinsonpatienten zwischen der niederländischen Versandapotheke DocMorris und der Deutschen Parkinson Vereinigung geklagt. Die Wettbewerbshüter vertraten die Auffassung, dass ein Bonussystem die deutsche Preisbindung für rezeptpflichtige Arzneimittel unterlaufe, die auch für ausländische Versandapotheken gilt (§ 78 Abs. 1 AMG), und inländische Apotheker benachteilige.

Vorrang: freier Warenverkehr

Für viele überraschend kippte jetzt der EuGH die deutsche Preisbindung. Die Festlegung einheitlicher Abgabepreise stelle eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Warenverkehrs dar, urteilten die Luxemburger Richter. Denn sie wirke sich auf Apotheken in anderen Mitgliedstaaten stärker aus als auf deutsche. Zur Begründung heißt es, traditionelle Apotheken seien grundsätzlich besser als Versandapotheken in der Lage, Patienten durch ihr Personal vor Ort individuell zu beraten und eine Notfallversorgung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Da Versandapotheken mit ihrem eingeschränkten Leistungsangebot eine solche Versorgung nicht angemessen ersetzen könnten, sei der Preiswettbewerb für sie ein wichtigerer Wettbewerbsfaktor als für traditionelle Apotheken. Der EuGH räumt zwar ein, dass Gründe des Gesundheitsschutzes Beschränkungen des freien Warenverkehrs rechtfertigen können. Solche Gründe erkennt er im vorliegenden Fall jedoch nicht.

Im Verfahren hatten sowohl die Wettbewerbszentrale als auch die deutsche Bundesregierung argumentiert, dass das System der Preisbindung zur Gewährleistung einer sicheren und qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gerechtfertigt sei. Es solle insbesondere sicherstellen, dass sich die Versandapotheken mit den Apotheken vor Ort keinen ruinösen Preiswettbewerb liefern, der zu einem Apothekensterben vor allem in strukturschwachen Regionen führen könne. Der EuGH hielt diese Argumentation jedoch für nicht stichhaltig und zu allgemein. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern durch die Festlegung einheitlicher Preise für verschreibungspflichtige Arzneimittel eine bessere geografische Verteilung der traditionellen Apotheken in Deutschland sichergestellt werden könne, so die Richter. Im Gegenteil: Mehr Preiswettbewerb unter den Apotheken könne die gleichmäßige Versorgung mit Arzneimitteln fördern, indem Anreize zur Niederlassung in Gegenden gesetzt würden, in denen wegen der geringen Zahl an Apotheken höhere Preise verlangt werden könnten. Mehr Wettbewerb könne zudem den Patienten Preisvorteile bringen, ohne dass dies deren Gesundheit gefährde.

Triumph für DocMorris

Für die Versandapotheke DocMorris, die den niedergelassenen Apothekern von Anfang an als Schmuddelkind der Branche galt, ist das Urteil ein Triumph. Am Firmensitz in Heerlen verspricht man sich dadurch einen Schub im Versandgeschäft mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Dies war nämlich „mangels Kaufanreizen“ kontinuierlich im Abwind, wie der Brancheninformationsdienst IMS Health analysierte. Denn während sowohl Versender als auch öffentliche Apotheken die Preise für rezeptfreie Medikamente frei kalkulieren dürfen, gilt für verschreibungspflichtige Präparate die Arzneimittelpreisverordnung mit festgeschriebenen Margen. Den Kunden brachte die Bestellung von verschreibungspflichtigen Medikamenten bei einer Versandapotheke also bislang keinen finanziellen Vorteil. Das ist nach dem Urteil anders.

Vor einem Wildwuchs von Dumpingpreisen, Boni- und Rabattschlachten, denen die solide und verlässliche deutsche Arzneimittelversorgung zum Opfer fallen könnte, warnte der Vorsitzende des Deutschen Apothekerverbands, Fritz Becker, in der Pharmazeutischen Zeitung (Ausgabe vom 27. Oktober). Europas höchste Richter hätten den eindeutigen Willen des deutschen Gesetzgebers ausgehebelt, kritisierte der Präsident der ABDA – Bundesvereinigung deutscher Apothekerverbände, Friedemann Schmidt: „Es kann nicht sein, dass ungezügelte Marktkräfte über den Verbraucherschutz im Gesundheitswesen triumphieren.“ Schmidt hatte gleich nach Bekanntwerden des EuGH-Urteils ein Verbot des Versandhandels mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln als denkbare Lösung ins Spiel gebracht. Dementsprechend freudig reagierte er jetzt auf die Ankündigung des Bundesgesundheitsministers, möglichst schnell ein Gesetz zum Versandhandelsverbot vorzubereiten. Der EuGH habe ausländischen Versandanbietern einen nicht nachvollziehbaren und völlig ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil trotz beschränkter Leistung verschafft, der nun hoffentlich wieder ausgeglichen werden könne, damit die Vor-Ort-Versorgung durch Apotheken auch in Zukunft gesichert sei. „Bei Rezepten braucht es keinen sinnlosen Preiswettbewerb, sondern einen echten Qualitäts- und Leistungswettbewerb für Menschen mit großer und kleiner Brieftasche“, erklärte Schmidt.

SPD ist gegen Versandverbot

Rückendeckung erhalten die Apotheker insbesondere aus der CSU. Nach dem Urteil aus Luxemburg kündigte die bayerische Gesundheitsministerin Melanie Huml eine Bundesratsinitiative ihres Landes für ein Versandhandelsverbot an. Das EuGH-Urteil rüttele an den Grundfesten der Arzneimittelversorgung. Auf Ablehnung stoßen die Verbotspläne für den Versandhandel dagegen auf Bundesebene beim Koalitionspartner SPD. „Gerade für chronisch kranke Menschen in strukturschwachen Gebieten mit wenigen Apotheken wäre es unzumutbar, ihnen diesen einfachen Weg der Arzneimittelversorgung abzuschneiden“, erklärte der stellvertretende SPD-Fraktionsvorsitzende Karl Lauterbach. Stattdessen müsse man darüber nachdenken, die Beratungsleistung in den Apotheken vor Ort besser zu vergüten.

Ebenfalls gegen ein Versandverbot sprach sich der GKV-Spitzenverband aus. Gerade der Versandhandel könne dazu beitragen, dass die Versorgung von Patienten im ländlichen Raum verbessert werde, sagte dessen stellvertretender Vorsitzender Johann-Magnus von Stackelberg: „Jenseits der Lobbyinteressen der niedergelassenen Apotheker lässt sich kein Grund erkennen, warum der Online-Versandhandel mit Medikamenten pauschal verboten werden sollte.“ Zumal sich durch die Lockerung der Preisbindung auch die Krankenkassen Preisvorteile erhoffen, wie aus deren Verbänden verlautet.

Heike Korzilius

Kommentar

Heike Korzilius, DÄ-Redakteurin

Ja, es gibt sie: Waren besonderer Art, die nicht nur dem Konsum, sondern höheren Gütern dienen. Bücher gehören dazu, die – zumindest manchmal – der Bildung zuträglich sind. Deshalb überlässt man ihren Verkauf nicht dem freien Spiel der Märkte, sondern stellt Regeln für die Preisbildung auf. So hat auch die Lyrik noch eine Chance gegenüber dem Krimibestseller.

Arzneimittel sind erst recht solche Waren besonderer Art, insbesondere wenn sie der Behandlung schwer kranker Menschen dienen und aufgrund ihrer Risiken besonders erklärungsbedürftig sind – wie viele verschreibungspflichtige Präparate. Ihr Preis kann sich nicht an Angebot und Nachfrage orientieren. Denn die „Kunden“ haben meist keine Wahl. Der Preis sollte sich auch nicht an der Apothekendichte orientieren, der Schwere einer Erkrankung oder daran, ob es überhaupt Therapiealternativen gibt. Damit Patienten und Krankenkassen, Apotheker und Pharmaunternehmen nicht übervorteilt werden, braucht es einen fairen Interessenausgleich. Dem versucht sich der Gesetzgeber mit einer Apothekenpreisverordnung anzunähern. Es wäre gut, wenn das so bleibt.

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