ArchivDeutsches Ärzteblatt45/2016Honorarabrechnung: Splittingverbot gilt unabhängig von der Organisationsform

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Honorarabrechnung: Splittingverbot gilt unabhängig von der Organisationsform

Berner, Barbara

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Auch wenn ein Arzt in zwei Fachgebieten tätig ist, verfügt er nur über einen vollen Versorgungsauftrag. Dementsprechend kann ein Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg, der vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Leistungen erbringt, jeweils nur einen Behandlungsfall abrechnen, unabhängig davon, in welcher Organisationsform er arbeitet oder ob er über die Kassenärztliche (KV) oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) abrechnet. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Im vorliegenden Fall klagte ein Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, der in einer Einzelpraxis für die vertragsärztliche und in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) für die vertragszahnärztliche Versorgung zugelassen ist, gegen die KV, die seine Honorarabrechnung wegen eines Verstoßes gegen das sogenannte Splittingverbot beanstandet hatte. Der Arzt hatte nach Auffassung der KV Leistungen aus einem einheitlichen Behandlungsfall in zwei Abrechnungsfälle aufgeteilt, die er gegenüber der KV und der KZV geltend machte. Nach Auffassung des Arztes trifft jedoch das Splittingverbot des EBM-Ä auf die vorliegende Konstellation nicht zu. Er ist der Meinung, dass die vertragsärztliche Tätigkeit zulassungsrechtlich nicht der vertragszahnärztlichen BAG zugerechnet werden kann. Er habe auch keine über die BAG abgerechneten Leistungen bei Patienten erbracht, für die er Leistungen über die KV abgerechnet habe. Es liege zudem kein einheitlicher Behandlungsfall im Sinne des Splittungsverbotes vor, weil der Ort seiner vertragsärztlichen Tätigkeit seine Einzelpraxis sei, argumentierte der Arzt.

Dieser Argumentation folgte das BSG nicht. Die Honorarbescheide des Arztes seien zu Recht sachlich-rechnerisch richtig gestellt worden. Dies gelte unabhängig davon, ob er ärztlich in einer Einzelpraxis und zahnärztlich in einer BAG tätig geworden sei. Zwar hätten hier zwei Praxen Behandlungen durchgeführt. Diese Leistungen würden aber verzahnt durch den einheitlichen Versorgungsauftrag des Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen. Es komme daher nicht in Betracht, Angehörige dieser Arztgruppe hinsichtlich des Splittungsverbotes unterschiedlich zu behandeln, je nach dem, ob sie in einer Einzelpraxis oder in verschiedenen Organisationsformen tätig würden. Durch die Wahl der Organisationsform könne ansonsten das Splittingverbot unterlaufen werden.

BSG, Urteil vom 4. Mai 2016, Az.: B 6 KA 16/15 R RAin Barbara Berner

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