ArchivDeutsches Ärzteblatt46/2016Altersschätzung: Aufseiten der Kritiker
Als E-Mail versenden...
Auf facebook teilen...
Twittern...
Drucken...
LNSLNS

In ihrer Stellungnahme zur medizinischen Altersschätzung bei unbegleiteten jungen Flüchtlingen bewertet die Zentrale Ethikkommission (ZEKO) bei der Bundesärztekammer die wissenschaftliche Eignung der Verfahren zur forensischen Altersdiagnostik. Sie kommt „[a]uf der Grundlage der eingeholten Expertisen und der darin angeführten Literatur […] zu dem Ergebnis, dass durch keine der von der o. g. Arbeitsgemeinschaft [gemeint ist die internationale und interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik (AGFAD)] empfohlenen Untersuchungen ein Alter über oder unter 18 Jahren mit hinreichender Zuverlässigkeit festgestellt werden kann“. Gleiches gelte für die Frage nach einem Alter über oder unter 14 bzw. 16 Jahren. In der ZEKO-Stellungnahme werden wir als externe Sachverständige aufgeführt, die ihre Expertise zur Verfügung gestellt haben. Hierzu stellen wir fest, dass wir die Einschätzung der ZEKO zur Validität der AGFAD-Methodik nicht teilen und dass diese Beurteilung in unseren Beiträgen auch nicht enthalten war. In einer kürzlich im medizinisch-wissenschaftlichen Teil des Deutschen Ärzteblatts erschienenen Übersichtsarbeit, an der wir mitgearbeitet haben und die der ZEKO bekannt war, wurde geschlussfolgert, dass die von der AGFAD empfohlenen Untersuchungsmethoden bei Anwendung des Mindestalterkonzepts Aussagen zum Über- oder Unterschreiten der Altersgrenzen 14, 16 und 18 Jahre mit dem höchsten Beweismaß ermöglichen.

Weiterhin möchten wir klarstellen, dass wir von der ZEKO nicht um Literatur zur forensischen Altersdiagnostik gebeten wurden – im Gegenteil: Das Angebot, Literatur zur Verfügung zu stellen, wurde nicht wahrgenommen. Durch eine Literaturanforderung oder eine gründliche eigene Literaturrecherche hätte insbesondere die unzutreffende Darstellung der Studienlage zum zeitlichen Verlauf der Schlüsselbeinossifikation vermieden werden können. Als Beleg für die Aussage, „dass reifere Stadien der Schlüsselbeinverknöcherung (3c, 4 und 5) auch unter 18 Jahren vorkommen“, wird eine Studie zitiert, in der das Stadium 3c gar nicht untersucht wurde. Die Ergebnisse der zitierten Studie zum Stadium 4 (und damit implizit auch zum Stadium 5) stehen im Widerspruch zur übrigen umfangreichen Literatur zur Thematik. Diese umfasst mehr als 40 Studien, in denen mehr als 15 000 Personen untersucht wurden.

Darüber hinaus ignoriert die ZEKO den historischen Kontext der 2004 publizierten AGFAD-Empfehlungen für die Altersdiagnostik bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen außerhalb des Strafverfahrens. Der AGFAD-Homepage hätte entnommen werden können, dass die 2008 erschienenen AGFAD-Empfehlungen für Altersschätzungen bei Lebenden im Strafverfahren auch für Altersschätzungen außerhalb von Strafverfahren gelten, wenn eine Rechtsgrundlage für Röntgenuntersuchungen ohne medizinische Indikation vorliegt.

Die Auffassung der ZEKO, dass an die wissenschaftliche Absicherung der in der Praxis angewandten Verfahren der Altersfeststellung hohe Anforderungen zu stellen sind, teilen wir uneingeschränkt. Belege zur wissenschaftlichen Evidenz der in ihrer Stellungnahme empfohlenen sozialpädagogischen Altersschätzung bleibt die ZEKO jedoch schuldig.

Frau Bühring ist in ihrer Einschätzung zuzustimmen, dass die ZEKO mit ihrer Stellungnahme eher auf der Seite der Kritiker der Altersdiagnostik steht. Das selbst gesteckte Ziel, ihre Position mit dem wissenschaftlichen Kenntnisstand zur forensischen Altersdiagnostik zu begründen, hat die ZEKO aus unserer Sicht allerdings verfehlt.

Literatur bei den Verfassern

Prof. Dr. med. Andreas Schmeling, 48149 Münster

Dr. med. Dr. phil. Ernst Rudolf, A-4800 Attnang-Puchheim

Fachgebiet

Zum Artikel

Der klinische Schnappschuss

Alle Leserbriefe zum Thema

Stellenangebote