ArchivDeutsches Ärzteblatt46/2016Unterschiedliche Zuständigkeiten von Notarzt und Rettungssanitäter

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Unterschiedliche Zuständigkeiten von Notarzt und Rettungssanitäter

Berner, Barbara

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Ab dem Zeitpunkt, an dem ein Notarzt die ärztliche Versorgung eines Notfallpatienten am Einsatzort übernimmt, sind Rettungssanitäter und Rettungsassistenten dessen Weisung unterworfen und von eigener Verantwortung grundsätzlich befreit. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden. Zwar könne im Einzelfall dann etwas anderes gelten, wenn die im nichtärztlichen Rettungsdienst Tätigen aufgrund ihrer eigenen Ausbildung erkennen müssten, dass das Vorgehen des Arztes vollkommen regelwidrig und unverständlich sei, wenn sich also das Vorgehen des Arztes als schlechterdings unvertretbar mit dem erkennbaren Erfordernis sofortiger Intervention darstelle. Ansonsten hafte ein Rettungssanitäter im Rahmen seiner eigenen Verpflichtungen nicht für das Fehlverhalten des Notarztes.

Das Gericht stellte klar, dass Notarzt und Rettungsdienstorganisationen unterschiedliche Aufgaben im lediglich organisatorischen Zusammenwirken wahrnehmen. Der Notarzt sei zwar Bestandteil des Rettungsdienstes. Aufgabe des Notarztdienstes sei es, im organisierten Zusammenwirken mit einer Rettungsdienstorganisation Notfallpatienten durch notfallmedizinisch weitergebildete Ärzte Hilfe zukommen zu lassen. Die ärztliche Versorgung selbst sei aber nicht Aufgabe der Rettungsdienstorganisation. Sie sei vielmehr dafür zuständig, bei Notfallpatienten Maßnahmen zur Lebenserhaltung und zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden einzuleiten und Patienten transportfähig zu machen, damit sie unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere medizinische Versorgung geeignete Einrichtung befördert werden könnten. Der Notarzt ist daher nach Auffassung des Gerichts nicht als Hilfsperson in den Organisationskreis des Rettungsdienstträgers eingegliedert, sondern wirkt mit diesem selbstständig zusammen. Über die organisatorische Abwicklung des Rettungsdienstes träfen Leistungsträger, Krankenhausträger, Landesärztekammern und Kassenärztliche Vereinigungen entsprechende Vereinbarungen. Mache ein Patient einen Behandlungsfehlervorwurf geltend, komme es für Haftungsfragen auf die jeweiligen Zuständigkeiten an, stellte das Gericht klar.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. August 2014, Az.: 7 U 248/13 (rechtskräftig) RAin Barbara Berner

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