RECHTSREPORT
Zulassung: Dreimonatsfrist zur Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit gilt nicht


Die Regelung, nach der die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten aufgenommen wird, ist nichtig. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden. § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV genüge als Grundlage für einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. In das Grundrecht der Berufsfreiheit dürfe nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden. Die in § 19 Abs. 2 Ärzte-ZV getroffene Regelung geht nach Auffassung des BVerfG über den Rahmen der parlamentarischen Ermächtigung hinaus. Denn sie bestimme nicht lediglich das Nähere über die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB V), sondern füge vielmehr dem Katalog der Gesetzesnormen eine weitere hinzu. § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV füge sich auch nicht in die Vorschriften im SGB V ein, die für den Fall der Nichtaufnahme oder Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ein abgestuftes Regelungssystem vorsehen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) seine Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zulassung aufgenommen, weil das Praxisgebäude noch nicht errichtet war. Stattdessen hatten die im MVZ angestellten Ärzte weiter in ihren Praxen gearbeitet. Die vom MVZ erhobene Verfassungsbeschwerde wies das Bundesverfassungsgericht ab, weil die Vorinstanz, das Bundessozialgericht (BSG), dem Verhalten des MVZ Täuschungscharakter beigemessen hatte, der das Vertrauensverhältnis zu den Trägern der vertragsärztlichen Versorgung zerstört habe. Dieser Sachverhalt sei nicht verfassungsrechtlich zu überprüfen, seine Beurteilung obliege vielmehr dem Ausgangsgericht, urteilten die Verfassungsrichter. Sie stellten jedoch klar, dass nach § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V die Zulassung zu entziehen ist, wenn der Vertragsarzt/das MVZ seine Pflichten grob verletzt. Im vorliegenden Fall sichere der Entzug der Zulassung die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung, indem ausschließlich geeignete Ärzte zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen würden. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass das BSG in seiner Entscheidung maßgeblich auf die Bereitschaft des MVZ zur Einhaltung der Vorschriften zur Kooperation mit den vertragsärztlichen Institutionen abgestellt habe.
BVerfG, Beschluss vom 26. September 2016, Az.: 1 BvR 1326/15 RAin Barbara Bernert
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