RECHTSREPORT
Gebühr für schnellere Behandlung verstößt gegen die Berufsordnung


Ärztinnen und Ärzte, die die Behandlung eines Patienten davon abhängig machen, dass dieser eine Gebühr bezahlt, verstoßen gegen die Berufsordnung. Das hat das Bezirksberufsgericht für Ärzte in Freiburg entschieden. Im vorliegenden Fall hatte ein Dermatologe eine gesetzlich krankenversicherte Patientin aufgrund einer schwierigen Hauterkrankung an eine Hautklinik überwiesen. Die Patientin suchte die Praxis des Dermatologen jedoch erneut auf, weil sie ihren Gesundheitszustand als schlimmer denn je empfand. Da sie bereits zum dritten Mal ohne Termin in der Praxis vorstellig geworden war, erklärte der Dermatologe, sie sei nicht einbestellt worden und deshalb könne er sie aus Zeitmangel nicht behandeln. Wenn sie allerdings bereit sei, 20 Euro zu bezahlen, werde er sie kurz untersuchen und das Ergebnis abends mit ihr am Telefon erörtern. Die Patientin bezahlte das Geld und erhielt eine Quittung sowie ein Rezept. Das versprochene Telefonat erfolgte am Tag darauf.
Der Dermatologe argumentierte, die 20 Euro seien ein Entgelt dafür, dass er mit Patienten noch abends in seiner Freizeit Untersuchungsergebnisse erörtere. Das sei im Sinne der Patienten und erforderlich, weil seine Praxis überlastet sei. Seine abendlichen Telefonate verglich er mit den ebenfalls von Patienten privat zu zahlenden IGeL-Leistungen. Das Gericht teilte diese Auffassung nicht, sondern entschied, dass der Arzt sich berufswidrig verhalten habe. Der Dermatologe habe keinen Anspruch darauf, dass seine gesetzlich krankenversicherte Patientin die Behandlungskosten von 20 Euro bezahle, so das Gericht. Soweit nach § 2 Abs. 2 GOÄ im Einzelfall eine Vereinbarung außerhalb des vertragsärztlichen Systems getroffen werde, sei zudem eine schriftliche Vereinbarung erforderlich. Das unberechtigte Verlangen einer Vergütung beeinträchtigt dagegen nach Ansicht des Gerichts das Ansehen der Ärzteschaft. Zugunsten des Arztes sei jedoch davon auszugehen, dass dieser sich nicht vorsätzlich einen unberechtigten Vorteil verschaffen wollte. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass er aufgrund seiner ärztlichen Leistung außerhalb der Sprechzeiten einen Vergütungsanspruch entsprechend dem von IGeL-Leistungen habe. Nach Abwägung aller Umstände hielt das Gericht eine Geldbuße von 300 Euro tat- und schuldangemessen – auch um künftige Verstöße gegen die Berufsordnung zu verhindern.
Bezirksberufsgericht für Ärzte in Freiburg, Urteil vom 13. April 2016, Az.: BG 15/15
RAin Barbara Berner
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