RECHTSREPORT
Berufsausübungsgemeinschaft: Jeder Arzt ist für die Richtigkeit der Abrechnung verantwortlich


Zu den Pflichten von Vertragsärztinnen und -ärzten gehört eine gewissenhafte, peinlich genaue Abrechnung der Leistungen, die sie zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht haben. Diese Pflicht gilt auch für die Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), die die Abrechnung auf eines ihrer Mitglieder übertragen haben. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Nach Auffassung des BSG ist jeder einzelne Vertragsarzt verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Vertrauen zu rechtfertigen, das in die Richtigkeit seiner Abrechnung gesetzt wird. Für die korrekte Abrechnung seiner Leistungen sei jeder Vertragsarzt selbst verantwortlich. Das gelte auch für den Fall, dass er sich bei der Abrechnung personell oder technisch unterstützen lasse. Dabei spielt es nach Ansicht des Gerichts keine Rolle, in welcher Form er sich personeller Hilfe bedient, welche Person er dafür hinzuzieht oder in welchem Umfang dies der Fall ist.
Diese grundsätzliche Verantwortung des einzelnen Arztes für die Richtigkeit seiner Leistungsabrechnung entfällt dem BSG zufolge auch nicht dadurch, dass die Partner einer BAG die Abrechnung der von ihnen erbrachten Leistungen auf eines ihrer Mitglieder übertragen. Zwar sei die Gemeinschaftspraxis beziehungsweise die BAG durch die gemeinschaftliche Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit geprägt und stelle rechtlich eine Praxis dar, dies ändere jedoch nichts am individuellen Pflichtenkreis der einzelnen Mitglieder.
Übertragen Vertragsärzte die ihnen grundsätzlich persönlich obliegende Aufgabe der Leistungsabrechnung auf einen ihrer Partner, haben sie nach Auffassung des BSG durch geeignete Prüfmaßnahmen sicherzustellen, dass sie ihrer Verantwortung weiterhin gerecht werden. Dieser Schluss folgt nach Meinung des BSG auch daraus, dass eine Haftung im Falle sachlich-rechnerischer Richtigstellung oder anderer gegenüber der BAG bestehender Forderungen nicht allein die BAG trifft. Es bestehe vielmehr eine Einstandspflicht der einzelnen Gesellschafter, von denen jeder für sich in Anspruch genommen werden könne.
BSG, Beschluss vom 28. September 2016, Az.: B 6 KA 14/16 B RAin Barbara Berner
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