ArchivDeutsches Ärzteblatt50/2016Frühchenversorgung: Verfassungsklage gegen Mindestmenge scheitert

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Frühchenversorgung: Verfassungsklage gegen Mindestmenge scheitert

KNA; dpa

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Für die Versorgung von Frühchen hatte der G-BA Mindestmengen für Kliniken festgelegt. Foto: dpa
Für die Versorgung von Frühchen hatte der G-BA Mindestmengen für Kliniken festgelegt. Foto: dpa

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung einer Mindestmenge bei der Krankenhausbehandlung von Früh- und Neugeborenen zurückgewiesen. Die Klage sei unzulässig, weil die Beschwerdeführer – mehrere Krankenhausbetreiber – nicht hinreichend dargestellt hätten, dass sie beschwerdebefugt seien, teilte das Gericht mit (Az. 1 BvR 292/16). Es geht um Frühchen, die bei der Geburt weniger als 1 250 Gramm wiegen oder noch vor der 29. Schwangerschaftswoche auf die Welt kommen. Sie dürfen nur in Krankenhäusern versorgt werden, die sogenannte Level-1-Perinatalzentren haben. Zur Qualitätssicherung hatte der Gemeinsame Bundesausschuss 2010 festgelegt, dass solche Kliniken im Jahr mindestens 14 Level-1-Geburten betreuen müssen. Andernfalls erlischt die Genehmigung für diese Leistungen. Die neun Kläger sahen sich in ihrer Berufsfreiheit verletzt. Kommunale Klinken können sich allerdings nicht auf Grundrechte berufen. Die anderen Häuser mit kirchlichem Träger haben laut Beschluss nicht klargemacht, warum ihnen wegen der Vorgaben Nachteile drohen – zumal sie im Schnitt mehr als 20 Level-1-Geburten im Jahr betreuten. Es sei nicht nachvollziehbar, ob und welcher Beschwerdeführer ein Absinken der Level-1-Geburten auf unter 14 pro Jahr konkret zu befürchten hätte, so das Gericht. In der Sache entschieden die Richter nicht. kna/dpa

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