RECHTSREPORT
Fachärzte für diagnostische Radiologie dürfen keine strahlentherapeutischen Leistungen abrechnen


Ein Facharzt für Radiologische Diagnostik/ Diagnostische Radiologie darf keine strahlentherapeutischen Leistungen nach den Gebührenordnungsnummern 25310 und 25340 EBM-Ä abrechnen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Nach Auffassung des BSG scheidet eine Genehmigung für die Durchführung und Abrechnung von Leistungen der Strahlentherapie im vorliegenden Fall aus, weil sie für Radiologen nach der hier einschlägigen Weiterbildungsordnung fachfremd sind.
Nach § 2 Strahlendiagnostikvereinbarung ist die Abrechnung von Leistungen der Strahlentherapie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erst nach Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) zulässig. Eine solche Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Arzt über die fachliche Befähigung und die apparative Ausstattung verfügt. Grundlage für die Strahlendiagnostikvereinbarung ist § 135 Abs. 2 SGB V, wonach die Partner der Bundesmantelverträge die Abrechnung bestimmter Leistungen an besondere Anforderungen knüpfen können. Das gilt für ärztliche Leistungen, die wegen ihrer Ausführungsanforderungen oder ihrer Neuheit besondere Kenntnisse und Erfahrungen oder eine besondere Praxisausstattung erfordern. Nach Auffassung des BSG ist die Einschätzung der Partner der Bundesmantelverträge nicht zu beanstanden, dass die Strahlentherapie besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert. Da im vorliegenden Fall der klagende Radiologe nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein von 1992 keine eingehenden Kenntnisse in der Weichstrahl- und Orthovolttherapie erworben habe, erfülle er die Abrechnungsvoraussetzungen nicht. Eine Genehmigung zur Erbringung dieser Leistungen könne ihm wegen Überschreitens der Fachgebietsgrenze nicht erteilt werden.
Eine Widersprüchlichkeit von Qualitätssicherungsvereinbarungen und Berufsrecht konnte das BSG nicht erkennen. Qualifikationsanforderungen und Fachgebietsgrenzen seien grundsätzlich voneinander unabhängig zu betrachten. In einem Fachgebiet der Radiologie, das sich durch die angewandten Methoden abgrenze, könne es in einer Qualitätssicherungsvereinbarung regelmäßig nicht um die Erweiterung des Methodenspektrums über das Berufsrecht hinausgehen. Die Definition bestimmter Leistungen als fachfremd mit der Folge des Verbots, sie vertragsärztlich zu erbringen und abzurechnen, sei zudem mit Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar.
BSG, Urteil vom 4. Mai 2016, Az.: B 6 KA 13/15 R RAin Barbara Berner