POLITIK
E-Shishas und E-Zigaretten: Umsätze weisen steil nach oben


Waren sie vor wenigen Jahren noch Exoten, kann man sie heute überall antreffen: E-Zigaretten oder ihre bunte Variante, die E-Shishas. Die Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen gelten jedoch nur für nikotinhaltige E-Zigaretten.
Die Vorläufer der E-Zigaretten gehen bis auf die 30er-Jahre zurück. Das erste technisch relevante Patent ist aber Mitte der 60er-Jahre in den USA eingetragen worden. Die erste kommerziell erfolgreiche Variante entwickelte allerdings der Erfinder und Apotheker Hon Lik 2003 in Beijing, China. Nach eigenen Angaben konstruierte er das Gerät, nachdem sein Vater – wie er selbst ein starker Raucher – an Lungenkrebs gestorben war. In Deutschland verbreiteten sie sich etwas seit dem Jahr 2010.
Die Umsätze im deutschen E-Zigarettenmarkt weisen steil nach oben: Der Verband des E-Zigarettenhandels erwartete im Dezember 2016 für das Jahr ein Umsatzwachstum von 45 Prozent auf 400 Millionen Euro. 2015 lag der Gesamtumsatz der Branche bei 275 Millionen Euro. „Die Zahl der E-Zigarettennutzer wird sich von drei Millionen in 2015 auf 3,5 Millionen erhöhen, der Anteil der Gelegenheitsnutzer im Gesamtverhältnis sinken“, so der Verband.
Vernebelte Flüssigkeiten
Die E-Zigaretten bestehen aus einem Mundstück, einer Batterie oder einem Akku, einem elektrischen Vernebler und einer Wechselkartusche, in der sich eine Flüssigkeit befindet, das „Liquid“. Beim Ziehen am Mundstück wird dieses Liquid vernebelt und inhaliert. Die E-Zigaretten imitieren so das Rauchritual – bei manchen Modellen leuchtet dafür am vorderen Ende sogar eine Diode rot auf, dem Glimmen einer Tabakzigarette vergleichbar.
Hauptbestandteile der Liquids sind Propylenglykol, Wasser, Glyzerin, Ethanol, oft Nikotin und häufig verschiedene Aromastoffe. Die Langzeiteffekte dieser Substanzen bei inhalativer Aufnahme sind weitgehend unklar. Eine Ausnahme ist das gut untersuchte Nikotin, das bekanntlich bei langfristigem Gebrauch unter anderem Herz-Kreislauf-Erkrankungen auslösen kann.
Die E-Shisha ist eine Variante der E-Zigarette, die vor allem bei Kindern und Jugendlichen verbreitet zu sein scheint. Sie sind oft bunt bedruckt, viele sehen aus wie farbige Stifte. Die Funktionsweise ist dem einer elektrischen Zigarette vergleichbar, das Mundstück ähnelt häufig dem einer Wasserpfeife. Auch hier ist Propylenglykol und häufig auch Glyzerin die Basis des Liquids. Die beigefügten Aromastoffe, welche den Geschmack des Liquids bestimmen, sind meist süßlich – Mango, Apfel oder Bubble Gum sind typische Aromavarianten. E-Shishas sind häufig nikotinfrei – aber längst nicht immer. Es hängt immer davon ab, welchen Liquid die Benutzer einsetzen.
Seit April 2016 unterliegen E-Zigaretten und Liquids in Deutschland einer Regulierung. Die Richtlinien legen einheitliche Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen für nikotinhaltige E-Zigaretten fest. So darf die Konzentration des Nikotins in den Liquids maximal 20 Milligramm Nikotin pro Milliliter betragen. Verbraucher müssen außerdem durch Hinweise auf der Verpackung über die genauen Inhaltsstoffe des Liquids aufgeklärt werden. Hinsichtlich der Werbebeschränkungen sind E-Zigaretten den Tabakerzeugnissen gleichgestellt.
Wichtig ist: Die Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen für nikotinhaltige E-Zigaretten gelten im Augenblick nicht für nikotinfreie E-Zigaretten. Folglich fallen viele E-Shishas, in denen ja häufig nikotinfreier Liquid verdampft wird, nicht unter die Kontrolle. Dies wiederum kann dazu führen, dass in den Liquids zwar kein Nikotin enthalten ist, aber möglicherweise andere Schadstoffe in unbekannter Konzentration. „Die Produktsicherheit von E-Shishas ist als kritisch einzustufen“, warnt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung auf ihrem Portal „rauchfrei“.
An Jugendliche dürfen keine E-Zigaretten und E-Shishas abgegeben werden und sie dürfen diese Produkte auch nicht konsumieren. So steht es im Jugendschutzgesetz, das auch E-Inhalationsprodukte einbezieht, die kein Nikotin enthalten. Allerdings ist unklar, ob diese Regelung im Alltag greift.
„Dampfen“ ist nicht verboten
Dürfen Konsumenten beispielsweise in Gaststätten ihre E-Zigaretten „dampfen“? Ein bundesweites Verbot besteht nicht – ist doch nicht zweifelsfrei erwiesen, dass von den Geräten eine Gefahr für Passivraucher ausgeht. Allerdings ist der Nichtraucherschutz Ländersache und unterscheidet sich daher von Region zu Region. Gaststättenbetreiber können aber immer von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und die Verwendung der Geräte untersagen.
Arne Hillienhof