DÄ plus


Ärzte dürfen eine nichtärztliche Praxisassistentin (NäPA) beschäftigen, sobald diese ihre Fortbildung begonnen hat. Dazu müssen Praxisinhaber gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen, dass die Angestellte sich in der Ausbildung befindet. Sie erhalten dann die Genehmigung zur Beschäftigung einer NäPA und können die entsprechenden Gebührenordnungspositionen abrechnen. Die Genehmigung ist befristet bis zum voraussichtlichen Abschluss der Fortbildung, längstens aber auf vier Quartale.
Es handelt sich hierbei um eine Übergangsregelung aus der Delegationsvereinbarung des Bundesmantelvertrages – Ärzte (Anlage 8). Sie gilt bis Ende 2018. kk
Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.