MANAGEMENT
GOÄ-Ratgeber: Elektrokardiografische Untersuchungen nebeneinander


Bei der Abrechnung der Nrn. 650 bis 652 GOÄ nebeneinander, treten bei der Abrechnung auf der Grundlage der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) häufiger Probleme auf. Zur Erklärung: Die „elektrokardiografische Untersuchung zur Feststellung einer Rhythmusstörung und/oder zur Verlaufskontrolle ggf. als Notfall-EKG“ wird mit der Nr. 650 GOÄ abgebildet. Mit der Nr. 651 GOÄ ist hingegen die „elektrokardiografische Untersuchung in Ruhe – auch ggf. nach Belastung – mit Extremitäten und Brustwandableitung (mindestens neun Ableitungen)“ in Ansatz zu bringen. Die Nr. 652 GOÄ kann dagegen ausschließlich für die „elektrokardiografische Untersuchung unter fortschreibender Registrierung (mindestens neun Ableitungen) in Ruhe und bei physikalisch definierter und reproduzierbarer Belastung (Ergometrie) – ggf. auch Belastungsänderung“ berechnet werden. Ferner ist die ergänzende Bestimmung nach der Nr. 653 GOÄ bei Ansatz der Nrn. 650 bis 653 zu beachten: „Die Nrn. 650 bis 653 GOÄ sind nicht nebeneinander berechnungsfähig“.
Anders stellt es sich jedoch dar, wenn eine medizinische Indikation zur Nebeneinanderberechnung der Nrn. 650 und 651 GOÄ gegeben ist. Dies kann beispielsweise bei notwendigen Verlaufskontrollen etwa bei Entwicklung eines Infarktgeschehens der Fall sein. Werden im Zuge dessen Elektrokardiogramme gemäß der Nr. 650 GOÄ oder der Nr. 651 GOÄ (auch mehrfach am Tag) angefertigt und ausgewertet, dann steht – immer unter Berücksichtigung der medizinischen Notwendigkeit gemäß § 1 Abs. 2 GOÄ – auch der (mehrfachen) Abrechnung der Nrn. 650 bzw. 651 GOÄ an diesem Tage nichts entgegen.
Die Nr. 650 und die Nr. 651 GOÄ sind nicht nebeneinander berechnungsfähig, wenn die Nr. 651 GOÄ ausschließlich berechnet wird, weil die Elektrokardiografie nach der Nr. 651 GOÄ im Vergleich zu der Elektrokardiografie nach der Nr. 650 GOÄ die umfassendere Leistung ist. Nicht zulässig ist zudem die Nebeneinanderberechnung der Nrn. 651 und 652 GOÄ, wenn die Nr. 651 GOÄ lediglich erbracht wird, um die elektrokardiografische Ausgangslage in Ruhe – vor Belastung – zu dokumentieren und anschließend die Ergometrie anzuschließen. Ein Beispiel für die Berechnung der beiden Nrn. nebeneinander liegt z. B. vor, wenn bei einem Patienten mit Auffälligkeiten bei der EKG-Untersuchung in Ruhe im weiteren Verlauf ein Belastungs-EKG im Sinne einer Stufendiagnostik zur weiteren Abklärung indiziert ist. In diesem Fall ist das Belastungs-EKG bei vollständiger Ableitung, Dokumentation (Vorliegen des EKG-Streifens als Ausdruck) und Auswertung gesondert abrechnungsfähig.
Es empfiehlt sich, zur Vermeidung von Rückfragen die Uhrzeit der jeweiligen elektrokardiografischen Untersuchungen in der Rechnung anzugeben. Zusätzlich kann die Diagnoseangabe die Plausibilität der Mehrfachberechnung an einem Tag unterstützen. Sandra Stünkel