ArchivDeutsches Ärzteblatt20/2017Krankengeld: Anspruch auch nach Bescheinigungsfehler

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Krankengeld: Anspruch auch nach Bescheinigungsfehler

afp; Maybaum, Thorsten

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Der Irrtum über die Rechtslage kann nicht dem Arzt angelastet werden. Foto: Stockfotos-MG/stock.adobe.com
Der Irrtum über die Rechtslage kann nicht dem Arzt angelastet werden. Foto: Stockfotos-MG/stock.adobe.com

Versäumnisse eines Arztes bei der Bescheinigung andauernder Arbeitsunfähigkeit dürfen nicht zum Verlust des Anspruchs auf Krankengeld führen. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG). Die Krankenkasse stehe weiter in der Pflicht (Az.: B 3 KR 22/15 R). Im Streitfall hatte eine wegen Depressionen krankgeschriebene Patientin rechtzeitig ihren Hausarzt aufgesucht. Der stellte keine Folgebescheinigung aus, sondern verwies auf den Facharztbesuch der Patientin am nächsten Tag. Nach dem damals geltenden Recht war die Bescheinigung dadurch einen Tag verspätet. Da die Frau zwischenzeitlich ihre Arbeit verloren hatte, stellte die Kasse ihre Zahlungen ein. Wie nun das BSG entschied, ist sie aber weiter in der Pflicht. Die Patientin habe alles ihr Mögliche für eine rechtzeitige Folgebescheinigung getan. Der Irrtum des Arztes dürfe ihr nicht angelastet werden. Auch der Arzt müsse nicht haften, denn nach der zwischen Ärzten und Kassen ausgehandelten AU-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Arbeitsunfähigkeit könne eine Krankschreibung sogar eine Woche zurückwirken. Dass dies nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, müsse ein Arzt nicht zwingend wissen. Die Kassen wirkten durch Vertreter an den Beschlüssen im G-BA mit. Deshalb erscheine es treuwidrig, wenn sie sich trotz Mitverantwortung von ihrer Leistungspflicht befreien könnten, so das BSG. afp/may

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