MANAGEMENT
EBM-Ratgeber: Schwangerenbetreuung – Hebammenhilfe und ärztliche Betreuung


Für die ärztliche Betreuung in der Schwangerschaft ist die Gebührenordnungsposition (GOP) 01770 (Betreuung einer Schwangeren) berechnungsfähig. Die Berechnungsfähigkeit ist unabhängig davon, dass möglicherweise eine Hebamme bereits Vorsorgeleistungen im Quartal durchgeführt hat beziehungsweise noch durchführt. Generell haben Versicherte während einer Schwangerschaft gemäß § 24 d SGB V sowohl einen Anspruch auf ärztliche Betreuung als auch Hebammenhilfe. Es besteht kein „Entweder-oder-Verhältnis“ zwischen ärztlicher Betreuung und Hebammenhilfe, sondern beide Angebote stehen gesetzlich nebeneinander. Aus den Mutterschafts-Richtlinien kann ein solches Verhältnis ebenfalls nicht gefolgert werden, da die Mutterschafts-Richtlinien nur die ärztliche Betreuung (gegebenfalls. mit einer Delegation an eine Hebamme) regelt. Die unabhängig von einem Arzt erfolgende Hebammenhilfe ist dagegen im Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134 a SGB V geregelt. Demnach ist die Hebammenhilfe weder an eine ärztliche Verordnung noch an eine Delegation geknüpft.
Aufgrund dieser Regelung des Gesetzgebers geht die Kassenärztliche Bundesvereinigung davon aus, dass eine Versicherte grundsätzlich ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe parallel in Anspruch nehmen kann. In jedem Fall hat aber die Versicherte einen Anspruch auf ärztliche Betreuung entsprechend den Mutterschafts-Richtlinien. Die unabhängig von einem Arzt erfolgende Hebammenhilfe stellt keine Versorgung entsprechend den Mutterschafts-Richtlinien dar und kann dieser daher auch nicht ersetzen. Die infolgedessen stets erforderliche ärztliche Betreuung ist daher im Sinne von §§ 12, 70 SGB V auch wirtschaftlich.
Ein Arzt kann – unabhängig von einer Hebammenhilfe – die GOP 01770 immer dann abrechnen, wenn er den Leistungsinhalt der GOP 01770 vollständig ausgeführt hat. Zu den obligaten Leistungsinhalten der Betreuungspauschale GOP 01770 zählen die Beratungen und Untersuchungen gemäß den Mutterschafts-Richtlinien des G-BA sowie die Ultraschalluntersuchungen nach den Anlagen 1 a und 1 b der Mutterschafts-Richtlinien und die Bilddokumentation. Da die Mutterschafts-Richtlinien eine Mehrzahl an Beratungen und Untersuchungen fordern, kann aber der Leistungsinhalt der GOP 01770 regelhaft nicht mit einer Untersuchung erfüllt werden. Ausnahmen davon sind möglich, falls eine Schwangere erst im Laufe eines Quartals bei einem Frauenarzt vorstellig werden sollte oder wenn die Schwangerschaft im Abrechnungszeitraum endet. Der Frauenarzt kann den Leistungsinhalt der GOP 01770 dann dementsprechend nur im ihm möglichen zeitlichen Rahmen erfüllen. KBV