MANAGEMENT
GOÄ-Ratgeber: Kataraktoperation mittels Femtosekundenlaser


Im Rahmen der privatärztlichen Abrechnung der Kataraktoperation mittels Femtosekundenlaser nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gab es in der Vergangenheit häufig Auseinandersetzungen.
Auch die Frage, ob die Anwendung des Femtosekundenlasers bei einer Kataraktoperation im Vergleich zu einer herkömmlichen Operation eine anerkannte Heilbehandlung ist, ist häufig umstritten.
Mit dem Femtosekundenlaser können laut einem Schreiben des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands e.V. (BVA) an die Bundesärztekammer (BÄK) u. a. der Zugang zum Augeninneren sowie die Anlage einer Hilfsinzision, die Linsenkapseleröffnung (Kapsulorhexis), die Erweichung des Linsenkerns und ggf. die Korrektur eines Astigmatismus vorgenommen werden.
Für die Berechnung der Kataraktoperation mithilfe eines Femtosekundenlasers gibt es bisher keine Empfehlung der Gremien der BÄK. Gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ hat jeder Arzt das Recht, für eine selbstständige ärztliche Leistung, die nicht Bestandteil des bestehenden Gebührenverzeichnisses ist, eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung in Analogie heranzuziehen.
Bei den von verschiedenen Ärztekammern durchzuführenden Prüfungen der Abrechnung von Kataraktoperationen mittels Femtosekundenlaser sind unterschiedliche Gebührenpositionen und Abrechnungsvarianten anzutreffen.
Die Berechnung einer zusätzlichen Leistung (zu der einschlägigen Nr. 1375 GOÄ für die Kataraktoperation) zum Beispiel wie vom BVA analog nach Nr. 5855 GOÄ empfohlen, ist bisher auf gebührenrechtliche Bedenken gestoßen, da es in der gültigen GOÄ mit Nr. 441 GOÄ einen Zuschlag für die Nutzung eines Lasers bei ambulanten Operationen gibt.
Inzwischen gibt es zwei Urteile, in denen die Richter eine Abrechnung des Femtosekundenlasers bei der Kataraktoperation analog der Nr. 5855 GOÄ – einschließlich der zugehörigen Sachkosten (zum Beispiel Interface) – als zutreffend erachtet haben.
Hier zu nennen ist das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen mit dem Aktenzeichen 5 C 1396/14 vom 26. Juni 2015 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen: 26 K 4701/14 vom 24. Juni 2015. In den genannten Urteilen wurde der zusätzliche Ansatz der Nr. 5855 GOÄ analog zum Ansatz der Nr. 1375 GOÄ – im VG-Urteil auch als beihilfefähig – anerkannt.
Zu beachten ist bei der Nr. 5855 GOÄ, dass diese aus dem Abschnitt O der GOÄ stammt und damit der eingeschränkte Gebührenrahmen gilt: 1,0 – 1,8-fach, mit Begründung auf der Rechnung maximal bis zum 2,5-fachen Gebührensatz. Gemäß § 2 Abs. 3 GOÄ ist eine Abdingung oberhalb des 2,5-fachen Gebührensatzes für Leistungen aus dem Abschnitt O unzulässig. Beide Regelungen gelten wegen der in § 6 Abs. 2 GOÄ geforderten Gleichwertigkeit auch bei dem analogen Ansatz der Nr. 5855 GOÄ. Dr. med. Anja Pieritz