THEMEN DER ZEIT
Nürnberger Kodex: Die Folgen für die Prinzipien des ärztlichen Handelns


Mit dem Nürnberger Ärzteprozess betraten die Richter juristisches Neuland, denn die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die man den angeklagten Ärzten vorwarf, waren unter dem Deckmantel von medizinischen Experimenten erfolgt.
Am 19. August 1947 endete im Justizpalast der Stadt, in der Hitler seine pompösen Reichsparteitage abgehalten hatte, vor einem aus drei amerikanischen Richtern bestehenden Militärgericht der erste der sogenannten Nachfolgeprozesse des Nürnberger Kriegsverbrechertribunals. Sieben der 23 angeklagten Ärzte und Gesundheitsbeamten wurden zum Tode verurteilt und hingerichtet, darunter Prof. Dr. med. Karl Brandt. Bei sieben weiteren lautete das Urteil „lebenslang“, zwei erhielten zeitlich begrenzte Haftstrafen, sieben Angeklagte wurden freigesprochen. Ihnen allen wurden Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Mitgliedschaft in verbrecherischen Organisationen zur Last gelegt. Doch juristisch mussten die Richter damals Neuland betreten, denn die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die man den angeklagten Ärzten vorwarf, waren unter dem Deckmantel von medizinischen Experimenten erfolgt, zumeist mit tödlichem Ausgang oder bleibenden schweren gesundheitlichen Schäden für die Probanden, die man aus Häftlingen in Konzentrationslagern willkürlich ausgewählt und unter Zwang rekrutiert hatte.
In höchstem Maße unethisch
Hätte es für die Anklage nicht ausgereicht, sich auf gravierende Verstöße gegen den vielbeschworenen Hippokratischen Eid (unter anderem das Gebot, dem Kranken nicht zu schaden) zu berufen? In der Tat hatte der Chefankläger den beschuldigten NS-Ärzten zunächst recht pauschal vorgeworfen, den mit dem Namen des griechischen Arztes Hippokrates verbundenen, wenngleich nicht von ihm selbst stammenden Eid in eklatantester Weise missachtet zu haben. Auch einige Sachverständige bezeichneten im Verlaufe des Prozesses die brutalen Menschenversuche, die man den Angeklagten vorwarf, mit Verweis auf den Eid des Hippokrates als medizinisch im höchsten Maße unethisch. Doch erwies sich der Hippokratische Eid, wie damals bereits der Prozessbeobachter und neben Fred Mielke (1922–1959) Mitverfasser einer häufig zitierten, aber nicht unbedingt viel gelesenen Dokumentation über den Nürnberger Ärzteprozess, Alexander Mitscherlich (1908–1982), feststellte, als wenig geeignet, verbindliche ethische Maßstäbe für die moderne, experimentelle Medizin zu setzen. Hinzu kam, dass sich der Hauptangeklagte Karl Brandt, der auch für die Ermordung von über hunderttausend psychisch Kranken im Rahmen der sogenannten „T-4-Aktion“ verantwortlich gemacht wurde, damit verteidigte, er habe sehr wohl den Hippokratischen Eid beachtet, ihn lediglich zeitgemäß auszulegen versucht. Die Richter gingen auf diese Streitfrage dann aus guten Gründen nicht weiter ein. Es mussten klare rechtliche Kriterien geschaffen werden, die für den Bereich der medizinischen Menschenversuche festlegten, inwieweit es sich um „normale“ Experimente oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit handelte. Als Rechtsgrundlage hätten sich durchaus die „Richtlinien für die neuartige Heilbehandlung und für die Vornahme wissenschaftlicher Versuche an Menschen“ des Reichsministeriums des Innern aus dem Jahr 1931 geeignet. Diese lagen dem Militärgericht auch vor, aber man maß ihnen offenbar seitens der Anklage nicht den bindenden Charakter zu, der für eine Verurteilung der Angeklagten ausgereicht hätte. Dem Urteil wurden daher vielmehr (angeblich international gültige) Prinzipien, gegen die die betreffenden NS-Ärzte verstoßen haben, zugrunde gelegt.
Klar festgelegte Grenzen
Über den allgemeinen Charakter dieser im Laufe des Prozesses auf die Zahl zehn angewachsenen ethischen Grundlagen ärztlichen Handelns im Falle von medizinischen Versuchen an Menschen heißt es in der Urteilsbegründung: „Die Überzahl des vorliegenden Beweismaterials belegt, dass gewisse medizinische Experimente an Menschen, wenn sie innerhalb ziemlich klar festgelegter Grenzen bleiben, der ärztlichen Ethik entsprechen. Die Befürworter der Menschenversuche begründen ihre Ansicht damit, dass solche Versuche für das Wohl der Menschheit Ergebnisse erzielen, welche durch andere Methoden oder Studien nicht zu erlangen sind. Sie stimmen alle jedoch darin überein, dass gewisse Grundprinzipien befolgt werden müssen, um mit moralischen, ethischen und juristischen Grundregeln im Einklang zu stehen.“ Es folgt dann die Benennung der zehn Prinzipien. Das Gericht betonte, dass diese Grundprinzipien nicht nur ethischer, sondern auch rechtlicher Natur seien, sodass sie zur „Festsetzung der strafrechtlichen Schuld“ der Angeklagten herangezogen werden könnten. Es wird dabei ausdrücklich auf den menschenverachtenden Charakter dieser Versuche an KZ-Häftlingen verwiesen. Zusammenfassend erklärten die Richter: „Es ist ganz offensichtlich, dass alle diese Versuche mit ihren Grausamkeiten und Qualen, verstümmelnden Verletzungen und Todesfällen in völliger Missachtung internationaler Abmachungen, der Gesetze und Gebräuche des Krieges, der sich aus den Strafgesetzen aller Kulturstaaten ableitenden allgemeinen Grundsätze des Strafrechtes und des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 [vom 20. Dezember 1945, das Rechtsgrundlage für Prozesse gegen Personen, die wegen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt wurden, bildete, RJ] durchgeführt wurden.“
Wie es zu den zehn Prinzipien ärztlichen Handelns im Falle von Menschenversuchen im sogenannten Nürnberger Kodex, der die Grundlage jedes einzelnen Urteils im ersten Ärzteprozess bildet, kam, ist in der Forschung nicht unumstritten. Inzwischen darf als gesichert gelten, dass es vor allem ein medizinischer Sachverständiger, der Psychiater Dr. Leo Alexander (1905–1985), war, der sich bereits in einem Memorandum vom April 1947 ausführlich mit der Ethik des medizinischen Experiments befasst hatte. Diese Vorlage bestand nach seiner Aussage ursprünglich aus sechs Kernpunkten, die dann vom Gericht auf zehn erweitert worden seien.
Nach dem Ende des Ärzteprozesses kam dem Nürnberger Kodex, wie er alsbald benannt wurde, nicht die moralisch-ethische Bedeutung zu, wie es sich die Richter vielleicht erhofft hatten, wenngleich ihre Rechtsschöpfung Teil des Völkerrechts wurde. Bis 1975 wurde der Nürnberger Kodex von den nationalen und internationalen medizinischen Organisationen, einschließlich des Weltärztebundes, kaum beachtet. Stattdessen rückten – allerdings erst recht spät – die einschlägigen Bestimmungen der Deklaration von Helsinki zu Humanexperimenten (vor allem seit der zweiten Fassung im Jahr 1975) in den Fokus.
Anschrift für die Verfasser
Prof. Dr. phil. Robert Jütte
Institut für Geschichte der Medizin
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Literatur im Internet:
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Kommentar
Prof. Dr. phil. Robert Jütte
Wer nach dem Nürnberger Ärzteprozess geglaubt hatte, dass mit der Festschreibung zehn zentraler Prinzipien für die Durchführung von medizinischen Versuchen an Menschen Ärzte nicht mehr gegen die dort aufgestellten Regeln (zum Beispiel Zustimmung nur nach Aufklärung, Möglichkeit des Widerrufs der Teilnahme, Verbot von Versuchen, die zum Tod oder schweren körperlichen Schäden führen können) zuwiderhandeln würden, sah sich getäuscht, als im Laufe der nächsten Jahrzehnte immer wieder Fälle bekannt wurden, dass bei Humanexperimenten gegen die damals aufgestellten und später in Form der Deklaration von Helsinki im Grundsatz bestätigten Regeln verstoßen wurde. Erinnert sei hier nur an die Tuskegee-Syphilis-Studie, die erst 1972 abgebrochen wurde. Neben der Diagnose wurde den geschlechtskranken Teilnehmern (allesamt schwarze Landarbeiter) eine Therapie vorenthalten, auch nachdem Penicillin zur Standardbehandlung geworden war. 2013 wurde publik, dass das amerikanische Militär die eigenen Soldaten seit Ende des Ersten Weltkriegs Giften, Gasen und Psychokampfstoffen ausgesetzt hatte. Auch waren bis in die 1980er-Jahre mindestens eine Viertelmillion amerikanischer Soldaten sowie Zehntausende Zivilisten für Strahlenversuche missbraucht worden.
Doch auch in der Schweiz und in der Bundesrepublik wurde gegen den Nürnberger Kodex noch bis weit in die Nachkriegszeit verstoßen. So kam erst kürzlich heraus, dass in Nordrhein-Westfalen bis circa 1975 Versuchsreihen mit nicht zugelassenen Medikamenten an Heimkindern und Jugendlichen unternommen wurden, und zwar ohne Zustimmung der Eltern beziehungsweise der sorgeberechtigten Behörden.
Daher ist der Nürnberger Kodex heute noch aktuell, wenngleich in einigen wenigen Punkten überholt (zum Beispiel fehlende Unterscheidung zwischen wissenschaftlichem Heilversuch und Humanexperiment). Ein Manko ist weiterhin das Fehlen einer Kontrollinstanz (Ethikkommissionen). Dennoch stellt er unter Beweis, dass rechtlich verbindliche, internationale Regelungen durchaus erforderlich sind und nicht völlig durch Deklarationen oder nationale Kodifizierungen ersetzt werden können.
559–63 CrossRef
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3. | Schmidt U: Justice at Nuremberg. Leo Alexander and the Nazi Doctors’ Trial. Palgrave: Basingstoke 2004. |
4. | Tröhler U, Reiter-Theil S (Hrsg.): Ethik und Medizin 1947–1997. Was leistet die Kodifizierung von Ethik? Göttingen: Wallstein 1997. |
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