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Zwangsbehandlung: Bundesverfassungsgericht verlangt enge Landesgesetze
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Eine medizinische Zwangsbehandlung nicht einsichtsfähiger Patienten ist „nur als letztes Mittel“ und nur unter engen gesetzlichen Grenzen zulässig. Es gelten dieselben Vorgaben wie im Maßregelvollzug psychisch kranker Straftäter. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden (Az.: 2 BvR 2003/14). Die Richter urteilten, die damals in Mecklenburg-Vorpommern bestehende angewendete Vorschrift sei zu weit gefasst gewesen und den engen verfassungsrechtlichen Grenzen nicht gerecht geworden. Mecklenburg-Vorpommern setzte die Vorschrift inzwischen außer Kraft. Ähnliche Regelungen gibt es aber noch in Bayern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt.
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist eine medizinische Behandlung gegen den eigenen Willen ein erheblicher Eingriff in die Grundrechte. In zahlreichen Entscheidungen knüpften die Karlsruher Richter eine Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug bereits an enge Voraussetzungen. Eine Zwangsbehandlung kommt aber auch bei uneinsichtigen Patienten mit schwer ansteckenden Krankheiten in Betracht oder bei Menschen, die wegen einer psychischen Erkrankung die Notwendigkeit einer Behandlung nicht erkennen können. Da dem neuen Beschluss zufolge dafür dieselben engen Voraussetzungen wie im Maßregelvollzug gelten, müsse einer Zwangsbehandlung der Versuch vorausgehen, eine auf Vertrauen gegründete Zustimmung des Patienten zu erlangen. Der zu erwartende Nutzen der Behandlung müsse darüber hinaus den möglichen Schaden der Nichtbehandlung überwiegen. Schließlich sei es unabdingbar, dass ein Arzt die medikamentöse Zwangsbehandlung anordne und überwache. Zwangsbehandlungen etwa in Heimen müssten von außen kontrolliert werden. Zudem müsse die Behandlung Erfolg versprechend und verhältnismäßig sein, hieß es. afp/dpa
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Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.am Samstag, 7. Oktober 2017, 09:36
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