BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
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Der ergänzte Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 5a SGB V hat in seiner 20. Sitzung einen Beschluss (schriftliche Beschlussfassung) zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 8 SGB V mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 gefasst. Durch diesen Beschluss erfolgt die Aufnahme einer Ergänzung im dritten Absatz der Nr. 5 der Bestimmungen im Bereich VII EBM. Unter Nr. 5 der Bestimmungen im Bereich VII EBM hat der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss in seiner 2. Sitzung am 15. September 2015 Abschlagsregelungen bei Mehrfachberechnung von Leistungen in einem Quartal durch dieselbe Fachgruppe im ASV-Kernteam aufgenommen, wonach sich die Höhe des Abschlags danach richtet, ob eine Gebührenordnungsposition einmal oder mehrmals im Behandlungsfall berechnungsfähig ist. Für einige Gebührenordnungspositionen sieht der EBM vor, dass sie grundsätzlich nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig sind. Abhängig von bestimmten Bedingungen ist dies allerdings auch mehrmals im Behandlungsfall möglich. Für diese Gebührenordnungspositionen wird nun eine einheitliche Regelung eingeführt. Es gilt, analog dem zweiten Absatz der Nr. 5 der Bestimmungen im Bereich VII EBM, ein Abschlag von 10 %.
Dieser Beschluss sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.
Hinweis:
Gemäß § 87 Absatz 6 Satz 2 SGB V kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) innerhalb von zwei Monaten den Beschluss beanstanden.