ArchivDeutsches Ärzteblatt37/2017Artikel 1 – Änderung des Vertrages über die ärztliche Versorgung von Soldaten der Bundeswehr/Untersuchungen

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Artikel 1 – Änderung des Vertrages über die ärztliche Versorgung von Soldaten der Bundeswehr/Untersuchungen

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Bekanntmachungen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R. vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes – einerseits – und die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung – andererseits – vereinbaren Folgendes:

Artikel 1

Änderung des Vertrages über die ärztliche Versorgung von Soldaten der Bundeswehr/Untersuchungen zur Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht sowie Untersuchungen
zur Vorbereitung von Personalentscheidungen und betriebs- und fürsorgeärztliche Untersuchungen

1. In § 6 Absatz 8 Satz 1 wird das „und“ gestrichen und durch ein Komma ersetzt; hinter „35253“ wird „und 35254“ eingefügt.

2. § 6 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

Bei der Abrechnung von Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 35151, 35152 und der Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 35.2.1 und 35.2.2 sind die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 35.2.3 ab der ersten Sitzung berechnungsfähig.

2. An § 6 Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

Die Kassenärztliche Vereinigung setzt die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 35.2.3 bei den Gebührenordnungspositionen 35151, 35152 und den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 35.2.1 und 35.2.2 als Zuschläge zu.

Artikel 2

Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 1 tritt zum 01.04.2017 in Kraft; Artikel 1 Nr. 2. und Nr. 3 treten zum 01.07.2017 in Kraft.

Berlin, den 14. August 2017

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin

Bundesministerium der Verteidigung

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