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Rechtsreport: Videoüberwachung in der Praxis unterliegt Datenschutz


Die Videoüberwachung einer Praxis mithilfe eines Kamera-Monitor-Systems fällt unter den Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden. Im vorliegenden Fall hatte eine Zahnarztpraxis ihre Überwachungskamera auch während der Sprechzeiten eingeschaltet. Die Aufsichtsbehörde ordnete daraufhin an, die Kamera während der Sprechstunden in den Behandlungszimmern auszuschalten. Außerdem dürfe die Kamera am Anmeldetresen nur auf die Mitarbeiter ausgerichtet sein. Für die Patienten müsse ersichtlich sein, dass der öffentliche Bereich nicht überwacht werde. Dagegen klagte die Praxis.
Das OVG dagegen hält die Anordnung der Aufsichtsbehörde für rechtmäßig. Denn das Kamera-Monitor-System der Praxis nutze personenbezogene Daten zur Datenverarbeitung. Eine solche Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) habe der Gesetzgeber ohne Einschränkung dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 6 b) unterstellt. Danach können öffentlich zugängliche Räume videoüberwacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für den von der Zahnarztpraxis vorgegebenen Zweck, Straftaten zu verhindern, sei der Einsatz der Kameras nicht erforderlich. Aus den Schildern mit Hinweisen auf die Videoüberwachung könne zudem nicht auf eine Einwilligung der überwachten Patienten geschlossen werden. Die Videoüberwachung möge zwar dazu geeignet sein zu kontrollieren, wer die Praxis betrete und Straftaten zu verhindern. Sie sei dazu jedoch nicht erforderlich. Stattdessen gebe es die Möglichkeit, den Diebstahl von Wertgegenständen dadurch zu verhindern, dass Patienten dazu aufgefordert würden, diese mit in die Behandlungsräume zu nehmen. Auch der Einsatz von Personal zur Überwachung sei als Alternative zumutbar. Das Argument der Praxis, „eingespritzte“ Patienten zu überwachen, ist aus Sicht des Gerichts nicht stichhaltig. Sofern bei einem Patienten das Risiko bestehe, dass lokal wirkende Betäubungsmittel einen nicht gewollten gesundheitsgefährdenden Effekt hätten, komme diese Form der Überwachung nicht in Betracht.
Urteil OVG Berlin-Brandenburg vom 6. April 2017, Az.: OVG 12 B 7.16 (nicht rechtskräftig). RAin Barbara Berner
Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.am Samstag, 25. November 2017, 10:40
Fragwürdige deutsche Rechtsauslegung
2.)Auch das zweite Kriterium des EuGH für den Begriff der Öffentlichkeit (Öffentlichkeit besteht aus „recht vielen Personen“) liegt bei der einer Arztpraxis nicht vor. Der Kreis der Personen, die in einer Praxis anwesend sind, ist im Allgemeinen sehr begrenzt. Wie der EuGH in früheren Entscheidungen ausgeführt hat, müsste hier eine bestimmte Mindestschwelle erreicht sein, um eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen auszuschließen.
Insofern muss stark bezweifelt werden, ob eine Videoüberwachung in einem Haus mit Eingangstür und einer Arztpraxis mit in dem abgeschlossenen Haus mit eigener abgeschlossener Praxistür ein öffentlich zugänglicher Raum zu sehen ist, auf den §6b DSchG anwendbar ist darstellt. Europäisches Recht geht über Bundesrecht.
Dies ist meine persönliche Meinung ohne Anspruch auf rechtsgültigkeit.
Quelle: https://www.aerzteblatt.de/archiv/169286/Musik-in-der-Praxis-Keine-oeffentliche-Wiedergabe