BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 410. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)


Mitteilungen
Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 410. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes mit Wirkung zum 1. Januar 2018 gefasst. Es werden zwei neue Leistungen in den Abschnitt 1.7.2 EBM bezüglich eines einmaligen Screenings zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen mittels sonographischer Untersuchung für männliche Versicherte ab 65 Jahren gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses „Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen“ aufgenommen.
Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.
Bekanntmachungen
Beschluss des Bewertungsausschusses
nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V
in seiner 410. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. Januar 2018
1. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 01747 in den Abschnitt 1.7.2 EBM
01747 Beratung gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über das Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen (US-BAA-RL)
Obligater Leistungsinhalt
– Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
– Ausgabe der Versicherteninformation gemäß Anlage zur US-BAA-RL,
– Ärztliche Aufklärung zum Screening auf Bauchaortenaneurysmen
Fakultativer Leistungsinhalt
– Veranlassung einer sonographischen Untersuchung der Bauchaorta gemäß § 4 US-BAA-RL
57 Punkte
Die Gebührenordnungsposition 01747 ist bei männlichen Patienten ab dem Alter von 65 Jahren einmalig berechnungsfähig.
2. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 01748 in den Abschnitt 1.7.2 EBM
01748 Sonographische Untersuchung gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über das Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen (US-BAA-RL)
Obligater Leistungsinhalt
– Sonographische Untersuchung der Bauchaorta gemäß § 4 US-BAA-RL
Fakultativer Leistungsinhalt
– Aufklärung und Beratung zu Behandlungsmöglichkeiten bei auffälligem Befund
148 Punkte
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 01748 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Ultraschall-Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.
Die Gebührenordnungsposition 01748 ist bei männlichen Patienten ab dem Alter von 65 Jahren einmalig berechnungsfähig.
Sofern die Gebührenordnungsposition 01748 neben der Gebührenordnungsposition 33042 berechnet wird, ist ein Abschlag von 77 Punkten auf die Gebührenordnungsposition 33042 vorzunehmen.
Die Gebührenordnungsposition 01748 ist am Behandlungstag nicht neben den Gebührenordnungspositionen 31682 bis 31689, 33040, 33043 und 33081 berechnungsfähig.
3. Aufnahme einer zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 33042 im Kapitel 33 EBM. Die bisherigen Anmerkungen 2 bis 5 werden Anmerkungen 3 bis 6.
Sofern die Gebührenordnungsposition 01748 neben der Gebührenordnungsposition 33042 berechnet wird, ist ein Abschlag von 77 Punkten auf die Gebührenordnungsposition 33042 vorzunehmen.
4. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse für die genannten Gebührenordnungspositionen
5. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 01747 und 01748 in die Präambeln 3.1 Nr. 3, 7.1 Nr. 4, 13.1 Nr. 6, 24.1 Nr. 2, 26.1 Nr. 2, 31.2.1 Nr. 8, 31.6.1 Nr. 1 und 36.2.1 Nr. 4
6. Aufnahme weiterer Leistungen in den Anhang 3 zum EBM
Protokollnotizen:
Die Rechnungslegung der Gebührenordnungspositionen 01747 und 01748 erfolgt im Formblatt 3 in Kontenart 523 (Maßnahmen zur Früherkennung von anderen Krankheiten) auf Ebene 6.
Hinweis:
Gemäß § 87 Absatz 6 Satz 2 SGB V kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) innerhalb von zwei Monaten den Beschluss beanstanden.
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