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Medizinstudium: Numerus clausus teilweise verfassungswidrig
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Das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin ist teilweise verfassungswidrig. Die beanstandeten Regelungen von Bund und Ländern verletzen den grundrechtlichen Anspruch der Studienplatzbewerber auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot, entschied der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in einem Urteil (Az. 1 BvL 3/14 und 4/14). Grundsätzlich sei die Vergabe nach den besten Abiturnoten, nach Wartezeit und nach einer Auswahl durch die Universitäten aber mit dem Grundgesetz vereinbar. Das BVerfG lässt dem Gesetzgeber bis Ende 2019 Zeit, die Mängel zu beheben. So müsse etwa die Zahl der Wartesemester, die aktuell etwa bei 15 liegt, enger begrenzt werden. Im Auswahlverfahren bei den Hochschulen müsse eine Vergleichbarkeit der Abiturnoten über Landesgrenzen hinweg sichergestellt werden. Auch dürfe hier die Abiturnote nicht das einzige Kriterium sein. Ärztekammern und Ärzteverbände nahmen die Entscheidung mit Zustimmung zur Kenntnis. Der Präsident der Bundesärztekammer, Prof. Dr. med. Frank Ulrich Montgomery, erklärte, das Urteil sei eine deutliche Aufforderung an Bund und Länder, bei der schleppenden Umsetzung der Reform des Medizinstudiums endlich Tempo zu machen. Das Urteil beinhalte zudem eine „heftige Ohrfeige“ für eine kleinstaatliche Bildungspolitik. Der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Dr. med. Andreas Gassen, sieht die Politik in der Pflicht, neben dem Rahmen auch die nötigen Ressourcen bereitzustellen. afp/dpa/may
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