ArchivDeutsches Ärzteblatt11/2018Schweigepflicht des Gutachters
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Leider enthält der sehr gut strukturierte und informative Artikel zur Fahreignungsbeurteilung von Klein et al. (1) eine falsche, bestenfalls missverständliche Äußerung zur ärztlichen Schweigepflicht im Begutachtungsfall.

Am Ende des ersten Abschnittes auf Seite 696 des Beitrags (1) wird ausgeführt: „Beauftragt ein Patient seinen Arzt, ein Gutachten zur Fahreignung zu erstellen, entfällt naturgemäß die Schweigepflicht.“ Dies trifft so nicht zu. Der Patient als Gutachtenauftraggeber bleibt Herr des Verfahrens. Entscheidet sich der Patient, zum Beispiel im Falle eines für ihn negativen Gutachtens, dieses nicht an dritter Stelle vorzulegen, bleibt die ärztliche Schweigepflicht hiervon unberührt. Der begutachtende Arzt ist in diesem Fall nicht berechtigt, Dritte, zum Beispiel die zuständige Behörde, vom negativen Ergebnis seiner Begutachtung in Kenntnis zu setzen. Der Patient bleibt frei, sich einen neuen Gutachter zu suchen, der bei Grenz- oder Ermessensfragen eventuell zu einem anderen, für ihn günstigeren Ergebnis kommt.

DOI: 10.3238/arztebl.2018.0188a

Dr. med. Thomas Schneider

Seehausen

Interessenkonflikt

Der Autor erklärt, dass kein Interessenkonflikt besteht.

1.
Klein HH, Sechtem U, Trappe HJ: Fitness to drive in cardiovascular disease. Dtsch Arztebl Int 2017; 114: 692–702 VOLLTEXT
1.Klein HH, Sechtem U, Trappe HJ: Fitness to drive in cardiovascular disease. Dtsch Arztebl Int 2017; 114: 692–702 VOLLTEXT

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Der klinische Schnappschuss

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