MANAGEMENT
Fortbildungsnachweis: Notwendige Qualitätssicherung


Ziel der Fortbildung ist eine kontinuierliche Verbesserung der Behandlungsqualität und somit die Gewährleistung einer hohen Versorgungssicherheit für die Patienten. Eine Übersicht.
Die Verpflichtung zur ärztlichen Fortbildung findet sich sowohl im ärztlichen Berufsrecht (§ 4 MBO-Ä beziehungsweise die landesrechtlichen Umsetzungen) als auch im Vertragsarztrecht (§ 95 d SGB V) und betrifft auch im Krankenhaus tätige Fachärzte (§ 136 b Abs. 1 Nr. 1 SGB V, bis 2016: § 137 Abs. 3 SGB V a. F.).
Berufsrecht
Das landesspezifische Berufsrecht nimmt zumeist nur auf die allgemeine Vorgabe der MBO-Ä Bezug, wonach die Ärzte dazu angehalten sind, sich beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Konkretisiert wird diese Verpflichtung regelmäßig über kammerspezifische Fortbildungssatzungen beziehungsweise -ordnungen, die vorgeben, unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung als erfüllt angesehen wird (meist durch Nachweis der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen in bestimmtem Umfang innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraumes). Die Verletzung der berufsrechtlichen Fortbildungsverpflichtung kann grundsätzlich ein Berufsgerichtsverfahren und demzufolge auch berufsgerichtliche Maßnahmen (zum Beispiel Verweis oder Geldbuße) auslösen. Zwar sind die Maßnahmenkataloge in den Heilberufe- und Kammergesetzen nicht bundesweit identisch, ein Berufsverbot ist aber als Rechtsfolge der Verletzung der berufsrechtlichen Fortbildungspflicht nicht vorgesehen.
Vertragsarztrecht
Daneben sind zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, ermächtigte Leistungserbringer sowie angestellte Ärzte (zum Beispiel bei einem Vertragsarzt, einem MVZ oder einer Pflegeeinrichtung) nach § 95 d SGB V einer besonderen vertragsarztrechtlichen Fortbildungs-verpflichtung unterworfen. Deren Erfüllung ist in fünf-Jahres-Abständen gegenüber der zuständigen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Die KBV hat insoweit den Nachweis von 250 Fortbildungspunkten innerhalb der fünf Jahre vorgeschrieben, wobei die Kammern jeweils die Punktevergabe für einzelne Veranstaltungen regeln. Eine Ableistung der Fortbildungsverpflichtung allein durch eine umfangreiche eigene Forschungstätigkeit ohne Anerkennung durch die Kammern reicht nicht aus (vergleiche BSG, Beschluss von 10. Mail 2017, B 6 KA 72/16 B). Eine zeitliche Verteilung der Fortbildung ist nicht vorgegeben, sodass es auch möglich ist, die Verpflichtung binnen zwei Jahren zu erfüllen und die folgenden drei Jahre keine Veranstaltungen zu besuchen. Zweck der Norm ist die Gewährleistung einer qualitätsgesicherten Versorgung der Versicherten. Bei einer Verletzung der Pflicht ist ein Sanktionssystem vorgesehen, dass über Honorarkürzungen bis zur Zulassungsentziehung reicht und daneben auch disziplinarische Maßnahmen umfassen kann. Die näheren Vorgaben zu den Inhalten der Fortbildung überlässt die Vorschrift den Kammern sowie der KBV und gibt lediglich vor, dass sie den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen und frei von wirtschaftlichen Interessen sein muss. Das Bundessozialgericht (BSG) hat zwischenzeitlich festgestellt, dass die Fortbildungsverpflichtung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und die Berufsfreiheit nicht unzulässig einschränkt (Urteil vom 11. Februar 2015, B 6 KA 19/14 R).
In einer weiteren Entscheidung vom Februar 2015 (Beschluss vom 11. Februar 2015, B 6 KA 37/14 B) hat das BSG zudem bestätigt, dass der Entzug einer Zulassung wegen einer gröblichen Verletzung der Fortbildungspflicht auch dann in Betracht kommt, wenn dem betroffenen Arzt kein Verschulden zur Last gelegt werden kann.
§ 95 d SGB V begründet neben einer generellen Fortbildungspflicht für Vertragsärzte auch die Verpflichtung, den Fortbildungsnachweis gegenüber der zuständigen KV fristgerecht zu führen. Das Gesetz sanktioniert Verstöße hiergegen: In einem ersten Schritt ist die KV verpflichtet, das an den Vertragsarzt zu zahlende vertragsärztliche Honorar für die ersten vier Quartale um zehn Prozent, in einem zweiten Schritt ab dem fünften Quartal um 25 Prozent zu reduzieren. In einem dritten Schritt soll die KV einen Antrag auf Zulassungsentziehung stellen; dies dann, wenn der Vertragsarzt innerhalb von zwei Jahren die Nachholung der Fortbildung nicht nachweist. Dabei stellt das Gesetz generell auf den Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht in dem gesetzlich festgelegten Fünf-Jahres-Zeitraum ab und nicht darauf, dass die Fortbildungspunkte tatsächlich erreicht worden sind. Die Sanktionen greifen demnach auch dann, wenn ein Vertragsarzt zwar die Fortbildungspunkte im Nachweiszeitraum erreicht hat, es dann aber lediglich versäumt, fristgerecht den Nachweis hierüber zu erbringen. Allerdings kann ein verspäteter Nachweis nachträglich als rechtzeitig erbracht gewertet werden, wenn die Ärztekammer das rechtzeitig beantragte Fortbildungszertifikat erst verzögert ausstellt (so SG Düsseldorf, Urteil von 22. Januar 2014, S 2 KA 1/12).
Diese Regelungen gelten entsprechend für in einem MVZ oder bei einem Vertragsarzt angestellte Ärzte. Verstößt ein angestellter Arzt gegen diese Pflicht, wird die zwingend von Gesetzes wegen vorgesehene Honorarkürzung auf den kompletten Honoraranspruch des MVZ beziehungsweise des anstellenden Vertragsarztes bezogen. Schon deshalb muss jedes MVZ beziehungsweise jeder Vertragsarzt, der Ärzte in der vertragsärztlichen Versorgung beschäftigt, auf die Einhaltung dieser Regelungen ein besonderes Augenmerk richten und sich entsprechende Nachweise vorlegen lassen. Andernfalls kann der Verstoß teuer werden.
Die sozialgerichtliche Rechtsprechung hat schon früher eindeutig klargestellt, dass die endgültige Sanktion der Zulassungsentziehung – wie dies das Gesetz vorsieht – die Regel ist, wenn gegen die Fortbildungspflicht beziehungsweise die Nachweispflicht in einer Weise verstoßen wird, dass trotz der ersten beiden Sanktionsschritte (Honorarkürzung um zehn Prozent, dann um 25 Prozent) der Fortbildungsnachweis auch binnen des zweijährigen Nachholzeitraums nicht geführt wird. Die Gerichte bewerten dies als gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten (unter Anderem Bayerisches LSG Urteil vom 19. März 2014, L 12 KA 72/13; SG Marburg Urteil von 17. Januar 2014, S 12 KA 2/13), die grundsätzlich eine Zulassungsentziehung rechtfertigt. Eine Zulassungsentziehung wegen nicht geführtem Fortbildungsnachweis ist danach auch nicht unverhältnismäßig. Im Fall der eingangs zitierten Entscheidung war die Ärztin mehrfach vergeblich aufgefordert worden, ihrer Fortbildungspflicht nachzukommen und war auch mit Honorarkürzungen belegt worden. Im Lauf der gerichtlichen Auseinandersetzung berief sie sich darauf, dass sie aus privaten Gründen sieben Jahre lang nicht zur Fortbildung in der Lage gewesen sei. Nach Auffassung der Gerichte kommt es aber auf ein Verschulden nicht an.
Krankenhausärzte
Aufgrund der unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenzen für ambulante Versorgung und Krankenhäuser, ist die Fortbildungsverpflichtung für angestellte Fachärzte in Krankenhäusern abweichend geregelt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wurde ermächtigt, die entsprechenden Vorgaben durch Beschlüsse zu treffen. Hierzu wurden die „Regelungen zur Fortbildung der Fachärztinnen und Fachärzte im Krankenhaus“ erlassen, die ebenfalls den Nachweis der Erfüllung von Fortbildungspflichten in Fünf-Jahres-Abschnitten vorsehen. Eine Verletzung der Verpflichtung kann nicht zu Maßnahmen gegen den einzelnen Arzt sondern nur gegen das Krankenhaus als solches führen, da dieses Adressat der Norm ist. Allerdings hat der G-BA hier keine Sanktionsmöglichkeiten vorgesehen, sodass bei einer Verletzung der Verpflichtungen letztlich nur arbeitsrechtliche Sanktionen durch das Krankenhaus als Arbeitgeber verbleiben.
Schließlich wurde auch durch das BSG (Beschluss vom 13.05.2015, B 6 KA 50/14 B) festgestellt, dass die unterschiedlichen Sanktionsmaßnahmen zwischen Vertragsärzten und Klinikärzten bei Verletzung der Fortbildungspflicht sachlich gerechtfertigt sind und keine unzulässige Ungleichbehandlung darstellen. Prof. Dr. Bernd Halbe
www.medizin-recht.com
Weitere Informationen
(Muster-)Fortbildungsordnung
http://daebl.de/EQ85
Fortbildung im SGB V
http://daebl.de/DR14
Fortbildung der Fachärzte im Krankenhaus
http://daebl.de/GV86
Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung
http://daebl.de/EH37
Strukturierte curriculare Fortbildung der Bundesärztekammer
http://daebl.de/HC48
Curricula und Materialien der Bundesärztekammer
http://daebl.de/BC66
Pilotprojekt für eine Übersicht aller in Deutschland von einer Landesärztekammer anerkannten Fortbildungsmaßnahmen
http://daebl.de/CB58
Fortbildungsangebot des Deutschen Ärzteblattes
cme.aerzteblatt.de
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