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Urteil: S3-Leitlinie Neuroborreliose kann in Kraft treten


Die Neufassung der S3-Leitlinie Neuroborreliose darf in unveränderter Form veröffentlicht werden. Das hat das Landgericht Berlin entschieden und eine bisher geltende einstweilige Verfügung vom Dezember vergangenen Jahres, die der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (DGN) eine Veröffentlichung der Leitlinie untersagt hatte, aufgehoben (Az.: 19 O 349/17). Zugleich wies das Gericht damit den Antrag der Deutschen Borreliose-Gesellschaft und des Borreliose-und-FSME-Bundes Deutschland ab, deren abweichende Sondervoten in den Leitlinientext aufzunehmen.
Hintergrund des Rechtsstreits ist, dass die DGN die von den Patientenverbänden abgegebenen Dissenshinweise zur Leitlinie in den Leitlinienreport und nicht in den Leitlinientext aufnehmen wollte. Dies wollten die beiden Organisationen nicht hinnehmen und richterlich erzwingen, dass die Dissenshinweise im Leitlinientext erscheinen. Der Borreliose-und-FSME-Bund Deutschland begründete, der Leitlinienreport werde von Behandlern und Gutachtern „in der Regel nicht gelesen“. Wie das Gericht in dem Urteil, das dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt, begründet, gibt es allerdings „keine einklagbare“ Rechtsgrundlage für die Forderungen der Deutschen Borreliose-Gesellschaft und des Borreliose-und-FSME-Bundes Deutschland.
Die DGN zeigte sich zufrieden mit dem Urteil und kündigte als federführende Fachgesellschaft an, die Leitlinie nun in ihrer ursprünglichen Version zu veröffentlichen. „Wir sind froh, dass mit dem Urteil klargestellt ist: Leitlinien werden nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt und nicht nach spezifischen Interessen Einzelner“, sagte DGN-Präsident Prof. Dr. med. Gereon R. Fink. Der Borreliose-und-FSME-Bund Deutschland will das Urteil zunächst mit seinem Anwalt beraten. may
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