BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Änderung des Vertrages über den Datenaustausch (Anlage 6 BMV-Ä): Artikel 1, Artikel 2, Inkrafttreten


Bekanntmachungen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin – einerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin – andererseits – vereinbaren Folgendes:
Änderung des Vertrages über den Datenaustausch
(Anlage 6 BMV-Ä)
Artikel 1
1. § 1 Absatz 2 Nr. 12 wird wie folgt gefasst:
„12. die abgerechneten Gebührenordnungspositionen nach Regelwerkkorrektur sowie
– gegebenenfalls Abrechnungsbegründungen,
– die Uhrzeit3, soweit dies in den Bestimmungen des EBM und/oder in regionalen Vereinbarungen festgelegt und für die Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung erforderlich ist,
die besonders berechnungsfähigen Kosten einschließlich Art der Kosten nach sachlich rechnerischer Prüfung sowie gegebenenfalls den Tag der voraussichtlichen Entbindung, je Behandlungstag mit Datumsangabe – sofern die Vertragspartner auf Landesebene dazu keine einschränkenden Regelungen treffen (§ 20 Abs. 2),
2. In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „§ 106b SGB V“ durch die Wörter „§ 106b Abs. 1 SGB V“ ersetzt.
3. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „§ 106b SGB V“ durch die Wörter „§ 106a Abs. 1 SGB V“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Änderung zu 1. tritt zum 1. Juli 2018 in Kraft. Sie gilt für Datenlieferungen ab dem 3. Abrechnungsquartal 2018. Die Änderungen zu 2. und 3. treten mit Wirkung zum 1. Januar 2018 in Kraft.
Berlin, den 19. Februar 2018
Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin
GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin
3 Gilt für Datenlieferungen ab dem 3. Abrechnungsquartal 2018.“
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