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Bundessozialgericht: Ministerium durfte AOK zum Hausarztvertrag zwingen
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Das Bayerische Gesundheitsministerium durfte die AOK Bayern als Aufsichtsbehörde zur Umsetzung des von einer Schiedsperson festgesetzten Vertrags mit dem Bayerischen Hausärzteverband über eine hausarztzentrierte Versorgung der AOK-Versicherten zwingen. Das hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden (Az.: B 6 KA 59/17 R). Dem BSG zufolge hat die AOK ihre Rechtspflichten verletzt, als sie sich weigerte, den Schiedsspruch umzusetzen. Die Verpflichtung zur Umsetzung des Vertrags habe bestanden, obwohl die AOK gegen den Hausärzteverband Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vertrags erhoben hatte, erläuterte das BSG. Zwar spreche „im Spannungsverhältnis zwischen Aufsichtsmaßnahmen und gerichtlichem Rechtsschutz“ viel dafür, dass die Aufsichtsbehörde die Umsetzung eines Vertrags zur hausarztzentrierten Versorgung nicht mehr anordnen dürfe, sobald im Rechtsstreit zwischen den Vertragsparteien ein Gericht entschieden habe, dass der Vertrag wegen rechtlicher Mängel nicht ausgeführt werden müsse. Eine solche Entscheidung sei bei Erlass des Aufsichtsbescheids aber noch nicht ergangen, so die BSG-Richter. Nach den Gesamtumständen sei das Ministerium auch nicht verpflichtet gewesen, den Abschluss des Verfahrens abzuwarten. „Eine Verletzung des Gewaltenteilungsgrundsatzes oder der Unabhängigkeit der Gerichte lag unter diesen Umständen nicht vor“, so das BSG. may/EB
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