ArchivDeutsches Ärzteblatt14/2018Werbegeschenke: Nicht über die Ein-Euro-Grenze

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Werbegeschenke: Nicht über die Ein-Euro-Grenze

dpa

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Die Ein-EuroGrenze soll verhindern, dass Ärzte oder Apotheker unsachlich beeinflusst werden. Foto: by-studio/stock.adobe.com
Die Ein-EuroGrenze soll verhindern, dass Ärzte oder Apotheker unsachlich beeinflusst werden. Foto: by-studio/stock.adobe.com

Arzneimittelhersteller dürfen an Apotheker und Ärzte keine teuren Werbegeschenke abgeben. In der Heilmittelwerbung gilt die Wertgrenze von einem Euro auch bei Werbegeschenken an Apotheker und Ärzte, wie das Oberlandesgericht Stuttgart kürzlich mitteilte.

Im vorliegenden Fall hatte ein Pharmahersteller zu Werbezwecken Produktkoffer mit sechs Arzneimitteln gegen Erkältungsbeschwerden bundesweit an Apotheker verschenkt. Die Medikamente hatten einen Einkaufspreis von 27,47 Euro. Ein Konkurrent klagte auf Unterlassung. Das Oberlandesgericht bestätigte eine Entscheidung der Vorinstanz (Az.: 2 U 39/17).

Von der kostenlosen Abgabe des Arzneimittelkoffers gehe die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung aus, urteilte der Zivilsenat. Das könne dazu führen, dass der umworbene Apotheker einem Kunden die Produkte des Herstellers empfehle. Hierin bestehe eine unsachliche Beeinflussung, die durch das Gesetz verhindert werden solle.

Ausnahmsweise zulässig sei nach der gesetzlichen Regelung die Zuwendung von Kleinigkeiten mit geringem Wert. Der Bundesgerichtshof hatte bei Geschenken an Verbraucher eine Wertgrenze von einem Euro definiert. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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