BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Bundesärztekammer
Amtliche Gebührenordnung für Ärzte


Bekanntmachungen
Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner 29. Sitzung am 16.02.2018 (Wahlperiode 2015/2019) die nachfolgenden, vom Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer in seiner 11. Sitzung am 31.08.2017 (Wahlperiode 2015/2019) befürworteten Abrechnungsempfehlungen verabschiedet:
Abrechnungsempfehlung zu kombinierten PET-/CT-Untersuchungen
Bei der Abrechnung von kombinierten PET-/CT-Untersuchungen nach der GOÄ können die entsprechenden Gebührenpositionen für die jeweiligen Leistungen nebeneinander abgerechnet werden.
Beispielsweise kann für die Ganzkörper-PET-/CT-Untersuchung die Nr. 5369 GOÄ („Höchstwert für CT-Leistungen …“) neben der Nr. 5489 GOÄ („PET mit quantifizierender Auswertung …“) abgerechnet werden. Bei einer Teilkörper-PET-/CT-Untersuchung tritt anstelle der Nr. 5369 GOÄ die entsprechende Gebührenposition für die CT-Einzelleistung, z.B. bei der CT-Untersuchung im Hals- und/oder Thoraxbereich die Nr. 5371 GOÄ.
Abrechnungsempfehlungen zu immunologischen Labortests auf Blut im Stuhl (iFOBT)
Immunologischer Stuhltest auf okkultes Blut (iFOBT), quantitativ
Abrechnung analog Nr. 3735 GOÄ
„Albumin, Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve –, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden“ (150 Punkte)
Gebühr beim 1,15-fachen Satz: 10,05 Euro
Immunologischer Stuhltest auf okkultes Blut (iFOBT), qualitativ
Abrechnung analog Nr. 3736 GOÄ
„Albumin mit vorgefertigten Reagenzträgern, zur Diagnose einer Mikroalbuminurie“ (120 Punkte)
Gebühr beim 1,15-fachen Satz: 8,04 Euro
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