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Europäischer Gerichtshof: Konfession darf nicht immer verlangt werden
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Kirchliche Arbeitgeber dürfen nicht bei jeder Stelle von Bewerbern eine Religionszugehörigkeit verlangen. Dies stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zu einem Fall aus Deutschland klar (Rechtssache C-414/16). Zur Bedingung darf die Zugehörigkeit zu einer Konfession demnach nur gemacht werden, wenn dies für die Tätigkeit „objektiv geboten“ ist und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Ob dies der Fall sei, müsse vor Gerichten überprüfbar sein. Der Anwalt der Klägerin, Klaus Bertelsmann, stellte im Lichte des Urteils klar, dass aus seiner Sicht nun ein kirchlicher oder kirchennaher Arbeitgeber für Stellen wie Buchhalter, Küchenhilfe, Arzt oder Fachlehrer keine bestimmte Kirchenzugehörigkeit verlangen darf. Der Marburger Bund (MB) betonte, das Urteil könne für Ärzte, die sich um eine Anstellung in kirchlichen Einrichtungen bemühten, Relevanz entfalten. „Pauschale Zurückweisungen von Arbeitnehmern laufen künftig Gefahr, vor Gericht keinen Bestand mehr zu haben“, sagte Rudolf Henke, 1. Vorsitzender des MB. Es erlege es den Kirchen auf, Gerichten im Streitfall sehr genau darzulegen, warum die Religionszugehörigkeit tatsächlich eine zu rechtfertigende berufliche Anforderung sein soll. Die Kirchen seien gefordert, die vom EuGH aufgestellten Kriterien umzusetzen. Die Gewerkschaft Verdi erklärte, dass kirchliche Arbeitgeber bei Einstellungen für verkündigungsferne Tätigkeiten nun ausschließlich Qualifikation und Eignung berücksichtigen dürften. dpa/may
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