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Sicherstellungszuschläge: Geburtshilfe zählt zu relevanten Basisleistungen


Die Geburtshilfe zählt im Sinne der Sicherstellungsregelungen zukünftig zu den basisversorgungsrelevanten Leistungen eines Krankenhauses. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen. Damit können künftig auch Sicherstellungszuschläge für Fachabteilungen für Geburtshilfe oder Gynäkologie und Geburtshilfe vereinbart werden. Zuschlagsfähig ist zudem eine Fachabteilung Kinder- und Jugendmedizin. Bisher war die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen nur für eine Fachabteilung Innere Medizin und eine chirurgische Fachabteilung, die zur Versorgung von Notfällen der Grund- und Regelversorgung geeignet sind, möglich. Ein Sicherstellungszuschlag wird nur gezahlt, wenn innerhalb der Geburtshilfe bestimmte Qualitätsstandards erfüllt werden. Um diese bundesweit einheitlich bestimmen und überprüfen zu können, hat der G-BA Qualitätsindikatoren für die Geburtshilfe und Gynäkologie beschlossen. „Bei der Entscheidung stand insbesondere im Vordergrund, in der Fläche eine qualitativ möglichst hochwertige medizinische Versorgung für Mutter und Kind sicherzustellen“, erläuterte Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA. Eine flächendeckende Versorgung mit Geburtshilfe gilt als gefährdet, wenn durch die Schließung des betreffenden Krankenhauses in dünn besiedelten Gebieten Pkw-Fahrzeiten von mehr als 40 Minuten notwendig sind, um bis zur nächstgelegenen geeigneten Klinik zu gelangen. Mit dem Sicherstellungszuschlag können nur Defizite aufgrund eines geringen Versorgungsbedarfs ausgeglichen werden. Die Änderungen treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und sollen ab dem 1. Januar 2019 gelten. EB
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