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Bundessozialgericht: Kostenerstattung für Liposuktion abgewiesen
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Eine Liposuktion bei Lipödem ist keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die dauerhafte Wirksamkeit der Methode sei nicht ausreichend gesichert, befand das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 1 KR 10/17 R). Die Klägerin aus Baden-Württemberg leidet an Lipödemen. Eine erfolgreiche Behandlung ist mit den bislang zugelassenen Methoden oft nicht möglich. Deshalb beantragte die Frau bei ihrer Krankenkasse eine Liposuktion. Diese lehnte das Anliegen jedoch ab. Dennoch ging die Patientin für eine Liposuktion ins Krankenhaus. Die Ärzte saugten aus jedem Bein nahezu acht Liter Fett ab. Danach klagte die Frau auf Erstattung ihrer Kosten von zunächst 4 416 Euro. Inzwischen ließ sie zwei Folgeoperationen vornehmen und fordert von ihrer Krankenkasse insgesamt 11 364 Euro. Ihre Klage hatte durch alle Instanzen keinen Erfolg. Die Methode entspreche nicht den Anforderungen für Qualität und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sei aber „im Interesse des Patientenschutzes und des effektiven Einsatzes der Mittel der Beitragszahler zu gewährleisten“, betonte das Bundessozialgericht. Der Gemeinsame Bundesausschuss, der über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung entscheidet, habe zwar eine Erprobung der Liposuktion veranlasst. Dass die Methode möglicherweise „das Potenzial einer Behandlungsalternative“ habe, reiche für eine Kostenerstattungspflicht der Kassen aber nicht aus, erklärten die Richter des BSG. afp/may
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Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.am Montag, 29. Oktober 2018, 13:01
Dr. Marc Lang