ArchivDeutsches Ärzteblatt PP5/2018Humanistische Therapie: Eine unbeantwortete Frage
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In einem offenen Brief vom 20. Februar an die Bundespsychotherapeutenkammer, die Bundesärztekammer, den WBP und die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) – (nachzulesen zum Beispiel auf der Homepage der DPGG) – haben die drei deutschen Fachverbände für Gesprächspsychotherapie (DPGG, GwG und ÄGG) die Frage aufgeworfen, was den WBP veranlasst haben könnte, die „wissenschaftliche Anerkennung“ der Gesprächspsychotherapie im Jahre 2017 erneut zu prüfen, nachdem der WBP 15 Jahre zuvor, im Jahr 2002, die Gesprächspsychotherapie als ein „wissenschaftlich anerkanntes Psychotherapieverfahren“ eingestuft hatte.

Da weder im Gutachten noch im Kommentar dargelegt wird, wer 2017 dem WBP den nach § 11 PsychThG erforderlichen Prüfauftrag erteilt hat, haben die Verbände in ihrem offenen Brief den „begründeten Verdacht“ geäußert, „dass diese Prüfung im Interesse des G-BA vorgenommen worden ist“. Hintergrund für diesen Verdacht ist eine am Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg anhängige Klage gegen den G-BA, demzufolge eine verfassungsrechtliche Widersprüchlichkeit vorliegt, wenn ein vom WBP wissenschaftlich anerkanntes Psychotherapieverfahren, hier die Gesprächspsychotherapie, vom G-BA sozialrechtlich nicht anerkannt wird.

Auf die rechtlich notwendige sozialrechtliche Anerkennung wissenschaftlich anerkannter Psychotherapieverfahren i. R. des Psychotherapeutengesetzes hatte auch schon die AOLG im Jahr 2010 folgenlos hingewiesen. Die mündliche Verhandlung vor dem LSG Berlin-Brandenburg findet voraussichtlich noch im Jahr 2018 statt.

Die erneute Prüfung der Gesprächspsychotherapie durch den WBP 2017 kommt zu dem Ergebnis, dass das Verfahren die „neuen“ Kriterien des WBP für eine Zulassung als Vertiefungsverfahren in der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten nicht erfülle. Damit steht der G-BA nun auch nicht mehr im Widerspruch zu der 2002 durch den WBP festgestellten wissenschaftlichen Anerkennung der Gesprächspsychotherapie, was zweifelsohne die juristische Position des G-BAs im anstehenden Prozess vor dem LSG stärken könnte.

Die Ausführungen der Kollegen Heuft und Esser tragen nicht dazu bei, den von DPGG, GwG und ÄGG geäußerten Verdacht zu entkräften: Es wird nicht dargelegt, wer und aus welchen Gründen dem WBP den Auftrag zu einer erneuten Prüfung der Gesprächspsychotherapie erteilt hat.

Der Verdacht wird auch noch durch einen weiteren Umstand genährt: Der G-BA hat sechs Jahre nach der wissenschaftlichen Anerkennung der Gesprächspsychotherapie durch den WBP am 24. April 2008 den Beschluss veröffentlicht, die Gesprächspsychotherapie nicht als ein Verfahren anzuerkennen, dessen Kosten von den Krankenkassen mitzutragen sind, das heißt der Gesprächspsychotherapie die sozialrechtliche Anerkennung versagt.

Die Ausbildungsträger, zum Beispiel das IfP der Universität Hamburg, haben daraufhin im Herbst 2008 entschieden, die Ausbildung vorläufig einzustellen, weil eine Ausbildung im Schwerpunkt Gesprächspsychotherapie ohne Kassenfinanzierung der Ausbildungstherapien doppelt so teuer ist und doppelt so lange dauert (acht bis zehn Jahre) wie die in einem Richtlinienverfahren.

Wenn also der WBP jetzt befindet, dass eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten mit Schwerpunkt Gesprächspsychotherapie, die seit zehn Jahren nicht mehr angeboten wird, nicht mehr möglich sein soll, dann bedarf das einer Erklärung. (...)

Aus meiner Sicht mangelt es der Gesprächspsychotherapie derzeit nicht an „hochwertigen Wirksamkeitsbelegen“, sondern an einer stichhaltigen Begründung der erneuten Begutachtung.

Prof. Dr. Jochen Eckert (Mitunterzeichner des „Offenen Briefes“) 20249 Hamburg

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