BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
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In seiner 23. Sitzung hat der ergänzte Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 5a SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfassung) zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b Absatz 6 Satz 8 SGB V mit Wirkung zum 19. April 2018 gefasst. Es werden entsprechend der Vorgaben des am 19. April 2018 in Kraft getretenen Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Änderung der Anlage 1.1 der ASV-Richtlinie durch die Ergänzung des Buchstaben b) rheumatologische Erkrankungen, die psychotherapeutischen Leistungen der Gebührenordnungspositionen 51030, 51032 und 51033 in den Anhang 6 EBM aufgenommen und sind dadurch im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung bei rheumatologischen Erkrankungen fortan abrechenbar.
Dieser Beschluss sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.
Hinweis:
Gemäß § 87 Absatz 6 Satz 2 SGB V kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) innerhalb von zwei Monaten den Beschluss beanstanden.
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