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Krankenhäuser: Behandlung im Einzelfall auch ohne Überweisung


Krankenhäuser dürfen Patienten auch dann behandeln, wenn ein Patient keine Überweisung eines niedergelassenen Arztes hat. Voraussetzung für die spätere Vergütung der Klinik ist allein, dass die dortige Behandlung „erforderlich und wirtschaftlich“ war, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied (AZ.: B 1 KR 26/17 R). Im Streitfall hatte sich ein Patient für eine teilstationäre psychiatrische Behandlung in ein Krankenhaus begeben. Für die mehrwöchige Behandlung stellte die Klinik 5 600 Euro in Rechnung. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) bestätigte, dass die Behandlung medizinisch notwendig, wirtschaftlich und auch erfolgreich war. Dennoch wollte die AOK Niedersachsen die Rechnung nicht bezahlen. Sie stützte sich dabei auf den zwischen Krankenhaus- und Kassenverbänden geschlossenen Landessicherstellungsvertrag. Danach gilt – von Notfällen abgesehen – eine Krankenhausbehandlung nur als „notwendig“, wenn sie von einem niedergelassenen Vertragsarzt verordnet wurde. Vergleichbare Regelungen bestehen auch in anderen Bundesländern. Doch diese Vertragsregelungen sind unwirksam, weil sie gegen das Gesetz verstoßen, urteilte das BSG. Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass sich gesetzlich Versicherte mit allen Beschwerden gleich an ein Krankenhaus wenden können. Krankenhäuser dürfen Patienten weiterhin nicht behandeln, wenn dies ebenso auch durch einen niedergelassenen Arzt möglich wäre. afp
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